Hi,
wir sind im Streit mit einer Rechtschutzversicherung über folgenden Sachverhalt:
Vorverfahren ist angeordnet, dann Terminbestimmung erfolgt. Noch vor dem Termin erfolgt das schriftliche Anerkenntnis. Aus unserer Sicht ist damit die Terminsgebühr angefallen. Die Rechtschutzversicherung argumentiert, dass das Vorverfahren durch die Terminsbestimmung bereits geendet habe und daher (?) keine Terminsgebühr abrechenbar sei.
Stimmt das etwa ?
LG