Terminsgebühr ohne Verhandlung

  • Hi,
    wir sind im Streit mit einer Rechtschutzversicherung über folgenden Sachverhalt:

    Vorverfahren ist angeordnet, dann Terminbestimmung erfolgt. Noch vor dem Termin erfolgt das schriftliche Anerkenntnis. Aus unserer Sicht ist damit die Terminsgebühr angefallen. Die Rechtschutzversicherung argumentiert, dass das Vorverfahren durch die Terminsbestimmung bereits geendet habe und daher (?) keine Terminsgebühr abrechenbar sei.

    Stimmt das etwa ;) ?

    LG

  • Da Vorverfahren und mündliche Verhandlung tippe ich auf Zivilprozess. Die Terminsgebühr entsteht bei einem schriftlichen Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO immer, wenn eine mündliche Verhandlung zumindest erzwingbar ist, also sogar in einstweiligen Verfügungsverfahren. Es kommt nicht darauf an, ob ein Termin bestimmt wurde oder nicht. Im vorliegenden Fall wird ja gerade aus der Terminsbestimmung belegt, dass ein Verfahren vorlag, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).

  • Vielen Dank erst einmal!

    Korrekt, Zivilverfahren. Ja, ein Anerkenntnisurteil ist ergangen.

    Könnt Ihr Euch vorstellen, wieso die Versicherung darauf abstellt, ob das Vorverfahren zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses beendet war oder eben nicht?

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