Moin, ich hatte vor kurzem einen interessanten Fall, wo ich zwar an der Stimmrechtsentscheidung vorbeigeschrammt bin, aber für zukünftige Fälle vielleicht interessant:
Gläubiger hat eine Forderung aus rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von 50.000,- €. 10.000,- bis EÖ, 40.000,- € ab EÖ. Gemäß § 40 InsO können die Unterhaltsansprüche ab EÖ ja nicht "geltend gemacht werden". So würde ich normalerweise sagen, Stimmrecht nur in Höhe von 10.000,- €.
Hier ist aber jetzt die Besonderheit, dass der Unterhalt über eine Reallast abgesichert ist. Nun natürlich die Frage, hat der Gläubiger ein Stimmrecht in Höhe von 40.000,-€ über § 76 II, 77 InsO? Wie seht Ihr das?