Bescheid Feststellung Grad der Behinderung

  • Huhu,

    ich habe hier eine Rechtsanwältin, die ebenfalls in mehreren Verfahren als Betreuerin eingesetzt ist.

    Diese beantragt nun in gefühlt allen Verfahren, in denen sie Betreuerin ist Beratungshilfe für Widerspruch gegen Bescheid über die Feststellung des Grads der Behinderung. Der Widerspruch wird immer damit begründet, dass die Erkrankung einen höheren Behinderungsgrad rechtfertigt.

    Sie ist ja gleichzeitig Betreuerin und das als Rechtsanwältin. Würdet ihr trotzdem Beratungshilfe erteilen oder auf ihre Eigenschaft als Betreuerin hinweisen?

    Liebe Grüße

  • Es gibt sogar noch eine weitere Möglichkeit: Die Betreuerin könnte nach §§ 1908i, 1835 Abs. 3 BGB eine durch das Betreuungsgericht festzusetzende Vergütung verlangen, wenn es sich um eine Rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit handelt. Von der Höhe her wäre sie auf die BerH Gebühren beschränkt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 95/13 –, juris). Aber zurück zu deiner Ausgangsfrage: Es kommt darauf an, was gemacht wird. Legt die Betreuerin nur Widerspruch ein und beschränkt sich die Begründung ausschließlich auf Tatsachenvortrag würde ich den BerH Antrag eher zurückweisen. Sind komplizierte rechtliche Prüfungen und/oder Erläuterungen erforderlich, dürfte es auf eine BerH-Bewilligung oder § 1835 Abs. 3 BGB herauslaufen. Bei der Abgrenzung würde ich den Vergleich zu einem sonstigen Berufsbetreuer (Sozialtherapeut o.Ä.) anstellen. Was würde der noch selbst hinbekommen und wann würde der zum RA gehen?

  • Den Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid würde jeder andere Betreuer auch hinbekommen (müssen). Das ist keine rechtsanwaltstypische Tätigkeit, deshalb könnte sie dafür keine gesonderte Vergütung verlangen. Und die Beantragung von Beratungshilfe für die Einlegung des Widerspruchs ist bei Vorhandensein einer Betreuerin, die noch dazu Rechtsanwältin ist, mutwillig (AG Leipzig, 20.11.08, 499 UII 8845/06).

  • Im Rahmen der Erinnerung gegen meine Zurückweisung auf Bewilligung von Beratungshilfe wird nun BGH Beschluss vom 20.12.2006, Az.: XII ZB 118/03 zitiert, sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 04.03.2009 Beschluss vom 04.03.2009, Az.: L 5 B 2325/08 AS PKH

    Danach sei der Anwaltsbetreuer bei einem bedürftigen Betroffenen verpflichtet auf die Beratungshilfe hinzuweisen.

    Wie seht ihr das? Dann doch Bewilligung von Beratungshilfe?

  • Würde der Betreuer, der kein Anwalt ist, in der Sache auch einen Anwalt vernünftiger Weise einschalten, so kann dem Anwalt, der Betreuer ist Beratungshilfe (für seinen Betreuten) bewilligt werden.

    Mir stell sich nur die Frage, woraus "Deine" Anwältin schließt dass (sämtliche) GdB falsch festgesetzt wurden? Ist sie FA für Sozialrecht? Und womit begründet sie, dass die Betreuten die Widersprüche nicht selbst einlegen können?

  • "Danach sei der Anwaltsbetreuer bei einem bedürftigen Betroffenen verpflichtet auf die Beratungshilfe hinzuweisen"

    Das ist übrigens Allgemeingültig und keine Besonderheit der Betreuung. Jeder Anwalt hat bei Anzeichen der Bedürftigkeit auf Beratungshilfe hinzuweisen!

  • Ich würde in jedem Einzelfall schauen, wie die Widersprüche begründet wurden. Nur allgemeine Floskeln, die jeder Betreuer (der nicht Anwalt ist) hinbekommen würde, begründen für mich keine Notwendigkeit von Beratungshilfe. Diesen Antrag würde ich als mutwillig zurückweisen, keine Besserstellung des Mittellosen im Vergleich zu Selbstzahler.
    Ist die Widerspruchsbegründung aber tatsächlich rechtlich fundiert begrünet, so wie es tatsächlich nur ein RA kann, dann würde ich bewilligen.
    Die BGH - Entscheidung stellt ja nur klar, dass in deinem Fall grds. BerH möglich ist.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Ich bin der Meinung, dass Beratungshilfe, wie auch sonst immer, nur dann bewilligt werden kann, wenn es konkrete Zweifel an der Richtigkeit des erlassenen Bescheids gibt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts um erhaltene Bescheide ins Blaue hinein überprüfen zu lassen ist mutwillig. Ein vernünftiger Selbstzahler würde das nicht machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Fall : Beratungshilfe wird beantragt für Schwerbehindertenrecht, die Schwerbehindertenstelle des Kreises hat einen Bescheid erlassen, in dem steht, dass kein höherer Grad der Behinderung vorliegt und dass die Voraussetzungen für Merkzeichen B nicht vorliegen.
    Der Antragsteller meint, dass er doch schwer krank sei und deshalb der Bescheid falsch sei.
    Kennt Ihr Rechtsprechung, die in einem solchen Fall die Beratungshilfe ablehnt ? Gibt es vielleicht anderweitige Hilfsmöglichkeiten ?

  • Weshalb möchtest Du in diesem Fall Beratungshilfe versagen? Nachdem bereits ein Bescheid erlassen worden ist, es also nicht mehr um die Prüfung im Vorfeld eines solchen geht, dürfte es keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten (mehr) geben, auf die der Antragsteller verwiesen werden könnte.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Warum willst du denn den Antrag zurückweisen. Ich kann keine Gründe dafür sehen.

    Dein Antragsteller trägt ja, vor dass er schwer krank sei. Durch gezieltes Nachfragen wirst du herausbekommen was für konkrete "Krankheiten", das sind.

    Sofern es nicht vollommen abwegig klingt, dass ihm jetzt ein höherer Grad der Behinderung zustehen würde, musst du m.E. Beratungshilfe bewilligen. Ob der Bescheid tatsächlich falsch ist, muss ja dann der RA prüfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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