Mal angenommen, im Antragsverfahren stellt sich heraus, dass ein Anspruch des S gegen einen Dritten existiert, der die Kosten des Verfahrens decken würde. Es ist jedoch schon jetzt absehbar, dass hierüber ein Rechtsstreit geführt werden müsste.
Masse für diesen Rechtstreit wäre nicht vorhanden. Es müsste also Prozesskostenhilfe beantragt werden. Da jedoch ein Gläubiger rund 95 % der Insolvenzforderungen auf sich vereint und bei erfolgreichem Rechtsstreit eine Quote von rd. 25% herauskäme müsste von diesem der Kostenvorschuss gemäß § 116 ZPO eingefordert werden.
Nun ist es schwer zu prognostizieren, ob dieser Gläubiger dazu bereit sein wird. Aufgrund dieser Unsicherheit ist fraglich, ob man das Verfahren als eröffnungsfähig ansehen kann. Haltet Ihr es für möglich, bereits im Antragsverfahren eine verbindliche Zusage des Gläubigers für einen Kostenvorschuss im eröffneten Verfahren einzuholen? Wäre eine solche Zusage bindend, also u. U. auch im eröffneten Verfahren (gerichtlich) durchsetzbar?