Rentenversicherung / § 850 i ZPO

  • Der Anwalt des Schuldners bezweifelt in einem Verfahren, dass im eröffneten Verfahren der IV bei einer privaten Rentenversicherung nicht auswählen darf, ob kapitalisiert werden soll oder monatliche Rentenzahlungen erfolgen sollen. Hier argumentiert er mit § 850 i ZPO . Schließlich würde die Summe seiner mtl. Altersrente + mtl. Zahlungen aus der og. Rentenversicherung die Pfändungsfreigrenze nicht überschreiten. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts würde gegen den Rechtsgedanken des § 850 i ZPO verstoßen.

  • Ist die Ausübung des Kapitalwahlrechtes nicht eine ganz normale Verfügung über einen Vermögensgegenstand? Die Rechte hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsmodalitäten stehen dem Insolvenzverwalter doch nach § 80 InsO ganz normal zu, oder? Das Wahlrecht stünde dem Schuldner zu und nun steht es dem IV ganz normal zu, der die Verwertung entsprechend durchführt. Er hätte ja auch die Versicherung an eine entsprechende Gesellschaft verkaufen können, warum sollte ein Wahlrecht da schlimmer sein?

    Da würde ich mir genau darlegen lassen welche Brücke er zu 850 i ZPO schlägt, Absatz III kann es wohl kaum sein- dieser hört sich zwar gut an, ist jedoch -so Stöber im Zöller, zu § 850 i III Rn. 5 "weitgehend gegenstandslos geworden".

  • Ich denke auch, dass der IV dazu verpflichtet ist, die RV zu verwerten. Und zwar durch Kündigung bzw. Ausübung des Kapitalwahlrechtes. Aktuell habe ich gerade einen Fall, in dem der IV exakt das gleiche getan hat. Die Schuldnerseite hatte Schutzanträge nach § 850i und 765a ZPO gestellt. Das LG hat die Anträge verworfen.

  • mag sein, aber hierzu: https://openjur.de/u/76841.html
    keine Entscheidung des Insolvenzgerichts

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  • Dein BGH-Urteil bezieht sich auf "die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen" . Dies ist in keinem Fall mit einer privat zusätzlich abgeschlossenen Rentenversicherung vergleichbar und für diesen Fall nicht heranzuziehen!

  • Na ganz so ist es ja nicht. Die Ausführungen des BGH beschäftigen sich auch mit dem Umstand einer Renten-Pflichtversicherung. Denn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk war das ja zunächst. Es wird ja auch darauf abgestellt, dass der Schuldner in dem BGH-Fall sich keine erneute Altersabsicherung erwirtschaften kann. Ich denke, genau das ist der Punkt und das steht bei den meisten unpfändbaren Ansprüchen auch dahinter: Fällt der Schuldner dem Gemeinwohl zur Last, wenn die Forderung für die Gläubiger verwandt wird. Also in dem Falle wäre wohl zu prüfen, ob eine allgemeine Altersrente dem Schuldner zur Verfügung steht. Man sollte vielleicht auch den 851c ZPO für die Würdigung heranziehen. Und wenn ich nach dieser Prüfung zu dem Schluss komme, pfändbar, dann kann der IV m.E. das Wahlrecht ausüben.

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  • @ Annett: da hast du Recht, ich hätte es nicht ganz so drastisch ausdrücken sollen. Ich persönlich halte die angeführte BGH Entscheidung nicht für verwertbar, da sie den Fall betrifft, dass eine -aus meiner Sicht- mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Forderung gepfändet werden sollte und dies mit dem vorliegenden Fall einer privaten zusätzlichen Versicherung nicht vergleichbar ist. Es steht natürlich jedem frei anders zu entscheiden.

    Ansonsten: Altersrente steht zur Verfügung. Denn, Ich zitiere mal den Ursprungsfall "Schließlich würde die Summe seiner mtl. Altersrente + mtl. Zahlungen aus der og. Rentenversicherung die Pfändungsfreigrenze nicht überschreiten".

  • das Zitat der BHG-Entscheidung bezog sich nicht auf die Beantworung der Rechtsfrage, sondern auf die justizförmige Kompetenz zur Entscheidung darüber. Ich hatte vor Jahren einmal den Fall, dass von mir erwartet wrude, ich müsste dem Verwalter untersagen, die Kündigung und Kapitalisierungsauszahlung einer berufsständischen Versorgung zu untersagen....... Satzungsrecht hatte ich fast 20 Jahre zuvor nicht mehr beackert....
    Das OVG hat dem Verwalter schlussendlich recht gegeben, soviel mal dazu :D

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