Festsetzungsbeschluß wirksam, wenn PfüB erst danach zugestellt wurde ?

  • In einem Vollstreckungsverfahren hat das Gericht nach Anhörung gem. § 850 b Abs. 3 ZPO per Beschluß die Höhe des pfändungsfreien monatlichen Betrages festgesetzt. Dieser Beschluß wurde am 29.12.2016 zugestellt.

    Der zu Grunde liegende PfüB wurde indessen erst am 18.01.2017 zugestellt.

    Ist der Festsetzungsbeschluß gleichwohl zu beachten ? Und wo kann ich das nachlesen ? :confused:

  • da § 829 III ZPO- Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.


    Und nur der Pfändungsbeschluss enthält das Verbot an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen (Seite 8 des PfÜB unten), vorher darf er normal an den Schuldner zahlen.

  • Schon klar - aber der PfüB war ja noch gar nicht in der Welt (Zustellung erst 01/2017 !), als der Festsetzungsbescheid zugestellt wurde (12/2016 !) - gilt der Festsetzungsbescheid trotzdem ?

  • Der Festsetzungsbescheid ist meiner Ansicht nach ganz normal zu beachten, sobald der PfÜB da ist. Der Festsetzungsbescheid ist im Normalfall zur Geschäftsnummer des entsprechendem PfÜB ergangen und zu diesem gehörig.

    Dass er zu beachten ist, ist meiner Ansicht nach selbstverständlich. Dass hier -aus welchem Grund auch immer- der PfüB später kam ändert dies nicht. Daher leider keine Fundstelle.

  • Ich finde, das gebietet schon die Logik. Den PfüB "gibt es", sobald er erlassen ist wird (also in dem Moment, indem ihn der Rechtspfleger unterschreibt). Wann die Pfändung dem Drittschuldner gegenüber wirksam wird hängt an § 829 III ZPO (was mMn hier aber irrelevant ist). Wenn in dem PfüB jetzt diverse Drittschuldner enthalten sind und der eine Weile von GV zu GV unterwegs ist, bis jedem DS zugestellt wurde, kann es schon sein dass da noch etwas Zeit vergeht. Normalerweise sollte der PfüB dem Schuldner erst zugestellt werden, wenn die Zustellung an alle Drittschuldner erfolgt ist. Von daher erscheint es etwas fragwürdig, dass der Schuldner schon Bescheid weiß und einen Antrag stellt (Da wird sich wohl jemand verplappert haben :unschuldi). Die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 850b ZPO tangiert das aber nicht.

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