Auslegung einer Kostengrundentscheidung

  • Inwieweit bin ich als Rechtspfleger verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung auszulegen?

    Protokolliert wurde folgender (von den Parteien vorgegebener) Vergleich:
    "Die Parteien tragen die außergerichtlichen Kosten bezüglich dieser Angelegenheit selbst. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und des gerichtlichen Vergleichs trägt der Antragsgegner mit der Maßgabe, dass für die Kostenerstattung die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird."

    Es handelt sich um ein selbständiges Beweisverfahren, ein zusätzliches gerichtliches Verfahren gibt es nicht. Ich bin der Ansicht, die außergerichtlichen Kosten sind ganz eindeutig die Rechtsanwaltskosten und habe daher eine Festsetzung abgelehnt.
    Wie seht Ihr das??

  • Ich sehe es anders. Wenn die Parteien keine Festsetzung von Anwaltskosten gewollt hätten, dann hätten sie wohl nicht explizit im Vergleich die Anrechnung der GG für die Erstattung geregelt. Hier sind mit außergerichtlichen Kosten die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemeint, da muss man gar nicht viel auslegen. Der Begriff wird so im RVG verwendet (Teil 2 - Außergerichtliche Tätigkeiten).

  • Normalerweise verstehe ich unter "außergerichtliche Kosten" die Rechtsanwaltskosten. Wenn man aber auch in diesem Fall davon ausgeht, dass damit die Rechtsanwaltskosten gemeint sind, beißen sich Satz 1 und 2 total. Wie sollte man dann die Formulierung im Satz 2 "Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und des gerichtlichen Vergleichs" verstehen? Und weshalb sollte dann eine Regelung über die Anrechnung der Geschäftsgebühr da rein?

    Darum würde ich in diesem Fall tatsächlich - wie Adora Belle -, davon ausgehen, dass mit "außergerichtliche Kosten" die vorgerichtlichen Kosten gemeint sind. Heißt: Antragsgegner trägt die Gerichtskosten und die anwaltlichen Kosten des Gerichtsverfahrens alleine, die Geschäftsgebühr ist dabei anzurechnen.

  • Ich würde die Parteien anhören und mir erklären lassen, wie die Formulierungen im Vergleich gemeint sind, da die Parteien ja den Vergleich geschlossen haben. Sind die Aussagen der Parteien übereinstimmend, würde ich so festsetzen, wie von den Parteien mitgeteilt. Widersprechen sich die Parteien, würde ich streng nach dem Wortlaut gehen und nur die Gerichtskosten festsetzen.

  • Wie der Vorbeitrag. Ausgehend davon, dass die Parteien anwaltlich vertreten sind, kann verlangt werden, die richtigen Begriffe (vorgerichtliche/außergerichtliche Kosten) zu verwenden, um jede Unsicherheit auszuschließen. Diese Begriffsverwechselung ist schon uralt und sollte sich unter den Anwälten mittlerweile herumgesprochen haben.

  • Ich gebe mal vorsichtig zu bedenken, dass das keine Verwechslung ist. Im RVG steht nun mal außergerichtliche Tätigkeit, der Anwalt differenziert nach außergerichtlichen (=vorgerichtlichen) und gerichtlichen Anwaltskosten. Das dass mit der gerichtlichen Begrifflichkeit (gerichtliche/außergerichtliche Kosten) kollidiert, wissen wir ja. Aber wir haben uns das nicht ausgedacht, sondern dem Gesetz entnommen.

  • Gleichwohl bin ich der Meinung, dass sich in der Praxis die Begriffe vor- und außergerichtliche Kosten mittlerweile (zum Glück) eingespielt haben und auch von den Gerichten entsprechend verwendet werden. Zu den Qualitäten unserer Gesetzgebung sage ich mal nix. :teufel:

  • Gleichwohl bin ich der Meinung, dass sich in der Praxis die Begriffe vor- und außergerichtliche Kosten mittlerweile (zum Glück) eingespielt haben und auch von den Gerichten entsprechend verwendet werden. Zu den Qualitäten unserer Gesetzgebung sage ich mal nix. :teufel:

    :dafuer:

    A.B., ganz ehrlich, ich hab mir so oft bei Vergleichen den Mund fusselig geredet, dass die Damen und Herren RAe mal ihre Begriffe klarbekommen sollen. Und die Sache ist echt nicht neu

    Ansonsten ebenfalls: Hör sie an. Kann ja sein, dass sie sich nicht um Kopf und Kragen schwätzen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Gleichwohl bin ich der Meinung, dass sich in der Praxis die Begriffe vor- und außergerichtliche Kosten mittlerweile (zum Glück) eingespielt haben und auch von den Gerichten entsprechend verwendet werden. Zu den Qualitäten unserer Gesetzgebung sage ich mal nix. :teufel:

    :dafuer:

    A.B., ganz ehrlich, ich hab mir so oft bei Vergleichen den Mund fusselig geredet, dass die Damen und Herren RAe mal ihre Begriffe klarbekommen sollen. Und die Sache ist echt nicht neu

    Ansonsten ebenfalls: Hör sie an. Kann ja sein, dass sie sich nicht um Kopf und Kragen schwätzen.


    und da wären wir drei wieder zusammen :D

  • Ich habe sie bereits angehört, und der gegenerische RA hat keinerlei Stellung dazu genommen, deshalb habe ich nur die Gerichtskosten festgesetzt und die Festsetzung der aussergerichtlichen Kosten abgelehnt; und jetzt natürlich eine sofortige Beschwerde kassiert...
    Ich verstehe nicht, weshalb der RA die Kostengrundentscheidung nicht berichtigten lässt, wobei ich mir nicht sicher bin ob das überhaupt geht, ist ja kein Schreibversehen...
    Ich frage mich nur, wieweit ich auslegen muss weil die Regelung mit den aussergerichtlichen Kosten für mich eindeutig ist.

  • Ich will mich ja beim OLG nicht blamieren, natürlich sehe ich, dass sie es wohl anders gemeint haben, daher wollte ich vor der Vorlage ans OLG eben wissen, ob ich auslegen muss oder in diesem Fall wegen Eindeutigkeit des Begriffs für die Auslegung kein Raum ist.

  • Ich würde das nicht als blamieren ansehen, wenn ich einen Begriff als eindeutig ansehe - und bei der Formulierung "außergerichtliche Kosen" wäre das für mich eindeutig.
    Und wenn das OLG das anders sieht, weißt du es für das nächste Mal.

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