Gruppenleitung und Elternzeit

  • Hallo!

    Wie wird das an anderen Gerichten gehandhabt, wenn ein Gruppenleiter(in) (manchmal auch als Sachgebietsleiter bezeichnet) in Elternzeit geht? Verliert derjenige seine Stelle, wenn er/sie z.B. ein Jahr daheim bleibt, oder wird der Posten und damit auch die Stelle in der Abteilung frei gehalten?

  • weg ist weg
    Unsere Gruppenleiterin (Grundbuch) ging in Elternzeit und hatte Glück, dass sie überhaupt wieder im Grundbuch gelandet ist. Es hätte auch jede andere Abteilung werden können. "Freigehalten" wird bei uns nix.
    Gruppenleitung obliegt jetzt jemand anderem, der auch nicht "abgesägt" wird, weil sie wieder da ist.

  • Amt, Eingruppierung, Beschäftigung - Quintessenz ist, dass man das nicht deshalb los wird, weil man schwanger ist und daher vorübergehend nicht arbeitet. Im Grunde ein erst-recht-Argument: Wenn schon jemand, der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Verwendung nicht erfüllt (Probezeit), dennoch entsprechend wieder eingegliedert werden muss (ggf. nach Ableistung der Restprobezeit), dann kann erst recht niemand, der eine entsprechende Funktion schon innehatte, wegen der schwangerschaftsbedingten Abwesenheit diese wieder verlieren.

    Hilfreich hier der Tenor der EuGH-Entscheidung (Hervorhebung durch mich):

    "Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

    1. Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG wiedergegeben ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die endgültige Beförderung in ein Amt mit leitender Funktion im öffentlichen Dienst voraussetzt, dass der ausgewählte Bewerber zuvor eine zweijährige Probezeit im übertragenen Amt erfolgreich absolviert, und wonach die Probezeit, wenn sich ein solcher Bewerber während des überwiegenden Teils davon im Elternurlaub befand und weiterhin befindet, kraft Gesetzes und unter Ausschluss der Möglichkeit einer Verlängerung nach diesen zwei Jahren endet, so dass dem Bewerber bei der Rückkehr aus seinem Elternurlaub wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger eingestufte Amt übertragen wird, das er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe innehatte. Die damit verbundene Verletzung dieses Paragrafen kann nicht mit der Zielsetzung der Probezeit gerechtfertigt werden, die darin besteht, die Bewährung für das zu übertragende Amt mit leitender Funktion feststellen zu können.
    2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, erforderlichenfalls unter Außerachtlassung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung aufgrund des in Paragraf 5 Nr. 1 der im Anhang der Richtlinie 2010/18 wiedergegebenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung aufgestellten Erfordernisses zu prüfen, ob es dem betreffenden Land in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens objektiv unmöglich war, der Betroffenen im Anschluss an ihren Elternurlaub die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz zu ermöglichen, und, wenn ja, darüber zu wachen, dass ihr entsprechend ihrem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz zugewiesen wird, ohne dass dessen Zuweisung von der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens abhängig gemacht werden darf. Es ist ferner Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu wachen, dass die Betroffene im Anschluss an ihren Elternurlaub an dem Arbeitsplatz, an den sie zurückkehrt, oder an dem ihr neu zugewiesenen Arbeitsplatz eine Probezeit unter Bedingungen fortsetzen kann, die den Anforderungen von Paragraf 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung entsprechen."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist der "Arbeitsplatz" in dieser Entscheidung nicht der eines Rechtspflegers im Sinne des Rechtspfleger-Gesetzes ? Hat doch mit dem Sachgebiet nichts zu tun .... :gruebel:

  • Zitat

    [...] die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz zu ermöglichen, und, wenn ja, darüber zu wachen, dass ihr entsprechend ihrem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz zugewiesen wird, ohne dass dessen Zuweisung von der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens abhängig gemacht werden darf.

    Dort wird doch schon im Tenor festgehalten, dass auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz weitergemacht werden kann. Er muss nicht inhaltsgleich ausgestaltet sein, hauptsache das Statusamt passt und eine Beförderung ist möglich. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass die Stelle im Wege einer Ausschreibung besetzt wurde und die Beförderung noch nicht durch ist.

    Sollte die Gruppenleitung natürlich im Rahmen einer Stellenausschreibung mit der in Elternzeit befindlichen Stelleninhaberin besetzt worden sein, hast du Recht. Das ist nach meiner Kenntnis bei Gruppenleitungen aber selten der Fall. Man bekommt sie auf "Zuruf".

    Im Urteil geht es um die beamtenrechtliche Erprobungszeit bei Auswahl nach Ausschreibung. Ob das im Ursprungssachverhalt der Fall ist, weiß ich allerdings auch nicht, erscheint aber unrealistisch. Da geht es "nur" um die "willst du nicht die Gruppenleitung machen?" Fälle bei fehlender bzw. Sammeldienstpostenbewertung.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Gruppenleiter (AKA Häuptling) ist ja nun doch nicht dasselbe wie Nichtgruppenleiter (AKA Indianer). Es wunder mich, dass es darüber überhaupt Diskussionen gibt. Und wenn oben die Rede davon ist (#2), die Gruppenleiterin "hatte Glück, dass sie überhaupt wieder im Grundbuch gelandet ist", dann ist das jedenfalls so nicht mehr zulässig.

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  • Die Geschäftsverteilung kann jederzeit und auch gegen den Willen der Betroffenen geändert werden.
    Gruppenleitung ist - zumindest bei uns - nur eine Aufgabe, die einem übertragen und wieder weggenommen werden kann bis zur Grenze der Willkür.
    Das ist im Übrigen auch Praxis.
    Selbst die Aufgabe des stellvertretenden Geschäftsleiters kann man heute haben und morgen nicht mehr.

  • Die Probleme sind eben doch von Ort zu Ort sehr unterschiedlich:

    Hier bei uns ist jeder heilfroh, wenn er diesen Kram vom Halse hat, der pensenmäßig nichts bringt und im Übrigen auch für Beförderungen bedeutungslos ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Auch hier (an meinem Amtsgericht heißt der Posten übrigens Abteilungsleiter) ist der Betroffene nur Erster unter Gleichen.
    Anders als bei Pfänder wird die Aufgabe mit einem kleinen AKA-Anteil berücksichtigt. Auch schadet es den Beförderungsaussichten eher nicht, (in den Dunstkreis der Geschäftsleitung und des Direktors zu geraten und) ein Mehr an Verantwortung zu übernehmen; einen diesbezüglichen Automatismus darf man freilich nicht erwarten.

  • ich kann Ti und 15.Meridian nur zustimmen

    man ist bei Rückkehr weiterhin Rechtspfleger - aber welches Sachgebiet einem zugewiesen wird und ob Verwaltungsaufgaben dabei sind - ist sozusagen Schicksal.
    Selbst wenn mit dem Sachgebietswechsel örtliche Veränderungen einhergehen (anderes Dienstgebäude) kann man dagegen nicht auf die Barrikaden gehen.

    (Ich kenne auch Gerichte, an denen die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern (mit "Assistenz" des Geschäftsleiters) geregelt wird - an anderen Gerichten kann man froh sein, wenn man von Veränderungen im Sachgebiet 2 - 3 Tage vorher informiert wird.)

  • Zu den Gepflogenheiten der einzelnen Gerichte und vor allem Bundesländer wird sicherlich jeder etwas beizutragen haben. Umsetzungen nach der Elternzeit sind vollkommen normal, bei uns bspw. auch üblich. Einen Verwendungsanspruch kann man sicherlich nur dann herleiten, wenn es zum einen um den amtsangemessenen Einsatz geht.

    Sofern man als Gruppenleiter in einem Auswahlverfahren ausgewählt wurde und noch nicht befördert ist, muss ein statusamtgleicher Einsatz (im Hinblick auf das Beförderungsamt) erfolgen, damit die Erprobung beendet werden kann und die Beförderung möglich bleibt.

    Alles andere steht m. E. im Ermessen des Dienstherren, im günstigsten Fall im Einvernehmen mit d. Beamt.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Gruppenleiter (AKA Häuptling) ist ja nun doch nicht dasselbe wie Nichtgruppenleiter (AKA Indianer). Es wunder mich, dass es darüber überhaupt Diskussionen gibt. Und wenn oben die Rede davon ist (#2), die Gruppenleiterin "hatte Glück, dass sie überhaupt wieder im Grundbuch gelandet ist", dann ist das jedenfalls so nicht mehr zulässig.


    Und welchen gesetzlichen Regelungen vermagst du das zu entnehmen? :gruebel:

  • Gruppenleiter (AKA Häuptling) ist ja nun doch nicht dasselbe wie Nichtgruppenleiter (AKA Indianer). Es wunder mich, dass es darüber überhaupt Diskussionen gibt. Und wenn oben die Rede davon ist (#2), die Gruppenleiterin "hatte Glück, dass sie überhaupt wieder im Grundbuch gelandet ist", dann ist das jedenfalls so nicht mehr zulässig.


    Und welchen gesetzlichen Regelungen vermagst du das zu entnehmen? :gruebel:


    Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gruppenleiter (AKA Häuptling) ist ja nun doch nicht dasselbe wie Nichtgruppenleiter (AKA Indianer). Es wunder mich, dass es darüber überhaupt Diskussionen gibt. Und wenn oben die Rede davon ist (#2), die Gruppenleiterin "hatte Glück, dass sie überhaupt wieder im Grundbuch gelandet ist", dann ist das jedenfalls so nicht mehr zulässig.


    Und welchen gesetzlichen Regelungen vermagst du das zu entnehmen? :gruebel:


    Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

    Die Frage ist doch: ist die Zuweisung "du machst Gruppenleiter" nur so etwas wie die Zuweisung "du machst Rechtsantragsstelle" (ähnlich unbeliebt dürften jedenfalls beide Funktionen sein), die ohnehin täglich geändert werden könnte, oder ist damit eine besondere dienstrechtliche Einstufung verbunden; nur in letzterem Fall ist die genannte Vereinbarung einschlägig. Mit anderen Worten: ist ein Gruppenleiter überhaupt Häuptling in diesem Sinne. Diese Vorfrage dürfte aber jedenfalls von den jeweiligen Landesstellenplänen und gegebenenfalls von der konkreten Praxis am Gericht abhängen.

  • Mit anderen Worten: ist ein Gruppenleiter überhaupt Häuptling in diesem Sinne. Diese Vorfrage dürfte aber jedenfalls von den jeweiligen Landesstellenplänen und gegebenenfalls von der konkreten Praxis am Gericht abhängen.


    Das stimmt. Aber die Ausgangsfrage war "Verliert derjenige seine Stelle, wenn er/sie z.B. ein Jahr daheim bleibt, oder wird der Posten und damit auch die Stelle in der Abteilung frei gehalten?" - scheint also jedenfalls dort kein so unbeliebtes Amt zu sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Das stimmt. Aber die Ausgangsfrage war "Verliert derjenige seine Stelle, wenn er/sie z.B. ein Jahr daheim bleibt, oder wird der Posten und damit auch die Stelle in der Abteilung frei gehalten?" - scheint also jedenfalls dort kein so unbeliebtes Amt zu sein.

    Man könnte auch anders herum fragen: Muss der Vertreter in dieser Zeit die Arbeit machen, ohne die volle Anerkennung?

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