Hallo,
ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob Ihr einen Beratungshilfeantrag, welcher lediglich mit einer eingescannten Unterschrift ausgedruckt vorliegt, stattgeben würdet. In meinem Fall ist dazu noch eindeutig nur mit dem Vornamen unterzeichnet worden.
Der mit der Sache beauftragte RA verweist jetzt ausführlich auf BFH v. 22.06.2010, AZ: VIII R 38/08; GmS-OGB, MDR 2000,1089; LSG NRW v. 13.09.2007, L 9 SO 24/06 bzw. v. 26.10.2009, L 19 B 301/09 AS ER).
Hiernach soll i.S. d. Schriftlichkeitsgebots es ausreichen, dass zuverlässig der Erklärungswille und der Erklärungsinhalt, die erklärende Person sowie der unbedingte Wille zur Absendung festgestellt werden kann.
Mich überzeugt das (evtl. noch?) nicht wirklich ... Die Entscheidungen treffen m.E. hier nicht zu.
Gibt´s hierzu noch andere Meinungen oder Erfahrungswerte?