Vorkaufsrecht Gemeinde WEG

  • Mir liegt ein Antrag auf Umschreibung von insgesamt drei Wohnungseigentumseinheiten vor. Es handelt sich dabei um die ganze WEG-Einheit. Ich habe nun eine Vorkaufsrechtsbescheinigung der Gemeinde angefordert, da hier m.E. kein(e) bzw. nicht nur Recht(e) nach dem WEG i.S.d. § 24 Abs. 2 BauGB Kaufgegenstand sind, sondern ein (ganzes) Grundstück. Nun weist mich der Notar auf die mir bislang unbekannte Entscheidung meines OLG Hamm vom 14.12.2011 (15 W 476/11) -DNotZ 2012, 376- hin, in der das OLG genau diesen Fall dahin entschieden hat, dass eine VKR-Bescheinigung nicht verlangt werden könne. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 WEG.
    Ich finde die Begründung jedoch nicht besonders überzeugend. So sagt das OLG z.B., diese Veräußerung stehe lediglich "bei wirtschaftlicher Betrachtung" dem Verkauf des ganzen Grundstücks gleich. Diese Feststellung ist m.E. schlichtweg falsch, auch (grundbuch-)rechtlich wird hier das ganze (lediglich in Wohnungseigentum aufgeteilte) Grundstück verkauft!
    Wie seht ihr das Problem? Gibt es hierzu eventuell weitere, ggf. abweichende Entscheidungen. Habe solche bislang nicht gefunden, daher meine Frage ans Forum!

  • Ich beanstande das auch nicht. Verkauft wird immer noch ein Wohnungseigentum und kein Grundstück, daher ist keine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nötig.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Passt schon.
    Der kauft ja nicht das auf dem geschlossenen Blatt gebuchte Grundstück, sondern die auf drei Blättern gebuchten Wohnungen, er kauft hier tatsächlich rechtlich (und m.E. auch wirtschaftlich) drei verschiedene Wohnungen.

    Wenn das ganze nacheinander passiert und vorgelegt wird, käme man gar nicht auf die Idee.

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