PÜ und VKH

  • Hallo zusammen!

    Folgendes Problem:
    Es wurde für das PÜ-Verfahren VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet. PÜ wurde antragsgemäß erlassen, VKH-Vergütung festgesetzt, Übergangsanspruch gegen den Schuldner zum Soll gestellt.
    Im Rahmen der Geschäftsprüfung wurde jetzt festgestellt, dass bei Erlass des PÜ übersehen wurde, dass der Anwalt seine Vergütung auch im PÜ angesetzt hatte.
    Es kann daher jetzt zur doppelten Inanspruchnahme des Schuldners wegen dieser Vergütung kommen.

    Wie könnte man die Situation sinnvoller Weise lösen, damit eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners nicht erfolgt?
    Eventuell Rücksprache mit der Gläubiger, dass dieser gegenüber dem Drittschuldner hinsichtlich dieses Teils des Anspruchs schriftlich verzichtet, da die Forderung insoweit nicht besteht? Und sich dann eine Abschrift dieser Erklärung zur Akte reichen lassen?
    Ein Berichtigungsbeschluss dürfte m.E. ausscheiden.

    Danke!

  • Eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners dürfte wegen § 55 V 4 RVG nicht vorkommen.

    Diesen Satz: "Im Rahmen der Geschäftsprüfung wurde jetzt festgestellt, dass bei Erlass des PÜ übersehen wurde, dass der Anwalt seine Vergütung auch im PÜ angesetzt hatte." halte ich übrigens für unzutreffend.

    Der Gl.Vertreter hat ein Wahlrecht, ob er seine Vergütung im Rahmen der Pfüb-Forderung mit realisieren möchte (und bei entsprechend erfolgreicher Pfändung keinen Antrag auf PKH-Vergütung stellt) oder nicht.

    Wenn ich mich richtig entsinne, wurde dies im Forum auch schon mehrmals diskutiert.

  • Zitat

    Diesen Satz: "Im Rahmen der Geschäftsprüfung wurde jetzt festgestellt, dass bei Erlass des PÜ übersehen wurde, dass der Anwalt seine Vergütung auch im PÜ angesetzt hatte." halte ich übrigens für unzutreffend.


    Der zuständige Bezirksrevisor schreibt:

    "Im PÜ wurde die RA-Vergütung mit einbezogen. Sofern der Schuldner Zahlungen hierauf erbringt, besteht die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme, da der Schuldner nach § 59 durch die Landeskasse in Anspruch genommen wird als auch direkt vom Gläubiger durch den im PÜ berücksichtigten Betrag."

    Da der Gläubiger-Vertr. das Wahlrecht hat, wurde die Vergütung auch nicht aus dem PÜ gestrichen. Bei Abrechnung der VKH-Vergütung (ca. 3 Monate nach PÜ-Erlaß) wurde versichert, keine Vorschüsse und Zahlungen erhalten zu haben, daher erfolgte volle Festsetzung.

    Nach Abs. 5 S. 4 müssen spätere Zahlungen angezeigt werden - da seitens des Anwalts bisher auch nach der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung keine Anzeige erfolgte, kann ich davon ausgehen, dass der Gl-Vertr. bis heute keine Zahlungen vereinnahmte oder gegen seine Pflicht zur Mitteilung verstieß.

    Ich muss ja jetzt auf die Beanstandung des Bezirksrevisors eine Stellungnahme abgeben und da ich es genauso sehe wie "Frog" frage ich mich, ob ich die Beanstandung quasi als "unberechtigt" bezeichnen sollte. Was bei dem sicher nicht sonderlich gut ankommen dürfte.

    Ich werde nochmal schauen, was hier schon diskutiert wurde. Hatte zwar Suchbegriff eingegeben, aber evtl. die falschen und nichts konkret gefunden.

  • Es ist hier ja wohl davon auszugehen, dass der Pfüb erfolglos war. Vorschlag: Gl.-Vertr. um Übersendung einer Kopie der Drittschuldnererklärung bitten (ggf. auch telefonisch).

    (Wobei ich den Vorrednern in allem zustimme: Erforderlich ist das natürlich nicht, hilft aber evtl. zur Klärung mit dem BezRev.)

  • Aber werden mit dem PfüB nur die Forderungen des Gläubigers gepfändet? Nach § 122 Abs. 1 Ziff. 3 hat der Anwalt keinen Gebührenanspruch gegen die Partei, somit können der Partei die Kosten auch nicht entstanden sein.
    Der beigeordnete Anwalt hat die Wahl der Erstattung aus der Staatskasse oder der Geltendmachung im eigenen Namen.

  • Aber werden mit dem PfüB nur die Forderungen des Gläubigers gepfändet? Nach § 122 Abs. 1 Ziff. 3 hat der Anwalt keinen Gebührenanspruch gegen die Partei, somit können der Partei die Kosten auch nicht entstanden sein.
    Der beigeordnete Anwalt hat die Wahl der Erstattung aus der Staatskasse oder der Geltendmachung im eigenen Namen.


    Da gehen die Meinungen wohl auseinander, wie auch z. B. bei PKH in Zivilsachen, wenn der RA einen Antrag nach § 103 ZPO zugunsten seines Mandanten stellt (und nicht im eigenen Namen nach § 126 ZPO beantragt).

  • Der beigeordnete Anwalt hat die Wahl der Erstattung aus der Staatskasse oder der Geltendmachung im eigenen Namen.

    Das dürfte so nicht mehr der überwiegenden Meinung entsprechen, vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 56/08.

    Sofern der Gläubiger den Pfändungsbetrag nach Auszahlung der PKH-Vergütung nicht von sich aus reduziert, muss der Schuldner dann eben gegen den Gläubiger vorgehen.

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