Wieder einmal europäischer Vollstreckungstitel

  • Hallo,

    ich hab wieder einmal Probleme mit europäischen Vollstreckungstiteln.
    Der Antragsteller hat zunächst eine Bescheinigung nach Art. 54 EG VO Nr. 44/2001 beantragt und auch erhalten und könnte damit jetzt das Exequaturverfahren beantragen.
    Nun möchte er auch noch den europäischen Vollstreckungstitel nach EG VO Nr. 805/2004. Also ich weiß ja, dass er die Wahl hat zwischen beidem.
    Aber geht auch beides? Weil quasi 2 Klauseln bzgl. des selben Titels, naja...
    Weiter hab ich noch die Frage in einer anderen Sache, ob ich bzgl eines Titels, aber zweier verschiedener Forderungen 2 Bestätigungen als europäischer Vollstreckungstitel erteilen kann. Hab hier nämlich das Problem, dass ich eine Hauptforderung und eine Nebenforderung mit jeweils unterschiedlichen Zinsen hab und das krieg ich in einem Formular nicht unter.

  • 1.
    Die Gläubigerpartei hat in Altfällen die Wahl zwischen der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel und der Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt V VO (EU) Nr. 44/2001).
    Nur mit dem Europäischen Vollstreckungstitel kann die Gläubigerpartei unmittelbar im EU-Ausland vollstrecken.

    Die Bestätigung wird zweckmäßigerweise mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verbunden.

    Die Bescheinigung (Formblatt V VO (EU) Nr. 44/2001) wird dagegen für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im EU-Ausland benötigt.

    Auf Antrag kann die Gläubigerpartei sowohl eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel als auch eine Bescheinigung (Formblatt V VO (EU) Nr. 44/200 erhalten.

    Die Formulare (Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bzw. Bescheinigung (Formblatt V VO (EU)Nr. 44/2001) befinden sich im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_europe…forms-270-de.do
    bzw.
    https://e-justice.europa.eu/content_judgme…forms-273-de.do

    Weiter Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    Euopäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen: https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv1/euvtvo.pdf

    BrüsseI-I-Verodnung: https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    2.
    Die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) ist aufgehoben und durch die Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) ersetzt worden.

    Bei unbestrittenen Forderungen hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Erteilung einer Bescheinigung gem. Formblatt I bzw. II EuGVVO und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen.
    Die EU-Verordnung Nr. 805/2004 wurde durch die Brüssel Ia-Verordnung nicht aufgehoben.
    Das Formular befindet sich im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_judgme…forms-273-de.do

    Weitere Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung könne der Info im Justizportal NRW entnommen werden: https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    11 Mal editiert, zuletzt von rolli (4. Mai 2018 um 16:22)

  • Dankeschön für deine Antwort. Aber leider hilft mir das nicht ganz weiter.
    Kann denn sowohl die Bescheinigung nach der EG- VO 44/2001, als auch die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel nebeneinander erteilt werden?
    Und können bzgl. desselben Titels 2 Bestätigungen als europ. VT erteilt werden, wenn die Nebenforderung mit Zinsen nicht ins Formular der Hauptforderung passt?

  • Hey ich würde mich hier gerne dran hängen:

    Ich habe einen Titel aus Luxemburg. Es handelt sich um ein Urteil in Zivilsachen aus Ende Februar 2015.

    Beigefügt ist die Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.

    Ein Zustellungsnachweis hierzu liegt nicht vor.

    Das Verfahren wurde vor Februar 2015 eingeleitet.

    M.E. kann mit der Bescheinigung Nr. 44/2001 nicht direkt in einem Mitgliedsstaat der EU vollstreckt werden.

    Es ist eine Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsstaates (hier Landgericht) erforderlich.

    Daneben benötiget es eine Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.

    Es muss also vorgelegt werden:

    -vollstreckbare Ausfertigung des luxemburgischen Titels mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk

    - Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem vorgenannten Titel

    - Vollstreckbarerklärung des luxemburgischen Titels durch das inländische Landgericht, sowie Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung

    Jetzt antwortet der GlV nach Artikel 33 Abs 1 EU-Verordnung Nr. 44/2001 werden die Entscheidungen anerkannt ohne besonderes Verfahren.

    Ist dies nicht davon zu entscheiden ob auch vollstreckt werden kann nach Artikel 39 ff?! Oder liege ich da daneben?

    Auf was stelle ich beim Anwendungsbereich ab?

    Urteilsdatum oder Einleitung Verfahren?!

    Wenn an aber in der Nr. 1215/2012 wäre benötige ich eine andere Bescheinigung oder?

    Liebe Grüße :)

  • Stichtag ist der 10 Januar 2015 (Artikel 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (EU/1215/2012DG).

    Maßgebend ist die Einleitung des Verfahrens.

    Und wenn es nach 44/2001 geht, muss das Vollstreckbarkeitsverfahren durchlaufen werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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