Gegenstandswert Vorverfahren

  • Hallo,

    Im Widerspruchsverfahren ging es um Fördermittel in Höhe von 700.000 €, es wurde auch in vollem Umfang Klage erhoben. Der Streitwert wurde auf die Hälfte, also 350.000 €, gemäß Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) festgesetzt.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, aus welchem Wert ich die Kosten des Vorverfahrens festzusetzen habe. Klar ist, dass Kosten des Vorverfahrens nur insoweit festgesetzt werden können, als dass sich ein Hauptverfahren angeschlossen. Nur ist es hier so, dass der Gegenstand ja derselbe ist, nur der Streitwert wurde aufgrund des Ermessens auf die Hälfte des Nennbetrages festgesetzt.

    Ich finde in der Rechtsprechung nur die Aussage, dass im Kostenfestsetzungsverfahren der Gegenstandswert für das Vorverfahren inzident festgesetzt wird und man dabei an den Streitwert gebunden ist. Doch die Bsp. bilden nie meinen Sonderfall ab. Stets ist der Gegenstand tatsächlich im Widerspruchsverfahren weiter gefasst.

    Ich tendiere stark dazu, die Kosten aus 700.000 € zu berechnen. Zumal der Kläger bereits auch die Kosten für das Vorverfahren aus diesem Wert an seinen RA bezahlt hat. Die Höhe der Erstattung kann ja nicht davon abhängen, inwieweit das Gericht bei der Streitwertfestsetzung sein Ermessen ausübt. In Konsequenz wäre die hälftige Geschäftsgebühr aus 700.000 € bei der Verfahrensgebühr aus 350.000 € anzurechnen.


    Danke schon mal für eure Anregungen.

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