Auslegung der Gläubigerbezeichnung

  • Guten Morgen!

    Mir ist hier ein PfÜB-Antrag auf den Tisch geflattert. Sowohl im Titel als auch im Antrag stehen als Gläubiger verzeichnet die "Gemeindeverwaltung Musterdorf".

    Die Gemeindeverwaltung als solches ist jedoch keine rechtsfähige Einrichtung. Wer nicht rechtsfähig ist, kann nicht Partei eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sein.

    Würdet ihr hier so weit gehen, die Gläubigerbezeichnung in Richtung "Gemeinde Musterdorf" auszulegen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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