Hallo liebe Kollegen,
ich habe folgende Frage:
Braucht ein Nachlasspfleger für die Bestellung eines Liquidators (hier für eine GmbH) eine Genehmigung des Nachlassgerichtes?
Aus dem Gesetz lese ich hierzu nichts Genaues heraus. Palandt / Götz, 76. Auflage, § 1823 BGB, Rn. 1 führt hierzu aus:
"[...], so dass Beginn u Auflösg des ErwerbsGesch ohne Genehmigg
wirks sind, [...]"
einige Zeilen später steht jedoch:
"[...] Im Ggsatz zu § 1645 bedarf auch die Auflösg eines
bestehenden ErwerbsGesch der Genehmigg des FamG. [...]"
Es ist nur von der Auflösung eines Erwerbsgeschäftes die Rede und das auch noch widersprüchlich. Zum Liquidator schweigt sich das Gesetz m. E. aus. Bedarf es hier also keiner Genehmigung?!
Palandt / Götz, 76. Auflage, § 1822 BGB, Rn. 9 sieht ein Genehmigungserfordernis für die Umwandlung einer Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft. Hier wird allerdings nur auf Vorschriften zur oHG verwiesen (§ 131, 139 HGB).
Ich hoffe jemand hat eine Idee bzw. Lösung hierzu.