Genehmigung erforderlich?

  • Hallo liebe Kollegen.

    Der Betreute ist nicht befreiter Vorerbe und mit einer Dauertestamentsvollstreckung beschwert (sog. Behindertentestament).
    Die Testamentsvollstreckerin hat nun den im Nachlass vorhandenen Grundbesitz an Dritte veräußert.
    Mit dabei beim Notar war der Betreuer und erklärt im Namen des Betreuten seine Zustimmung zur Veräußerung.

    Der Betreuer legt mir nun eine Kopie des Kaufvertrages vor zur Kenntnis. Der Notar schreibt in seiner Urkunde nichts weiter von einer etwaigen betreuungsgerichtlichen Genehmigungspflicht.

    Meine Frage daher: Bedarf die erteilte Zustimmung zur Veräußerung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung?

    Vielen Dank für Eure Einschätzung.

  • Wenn der Testamentsvollstrecker nicht kraft Erblasserordnung in seiner dinglichen Verfügungsbefugnis beschränkt ist (eine solche Anordnung muss sich aus dem TV-Zeugnis ergeben), bedarf der TV zur Veräußerung von Grundbesitz im materiellen Sinne nicht der Zustimmung des Erben, falls die Verfügung voll entgeltlich ist (§ 2205 S. 3 BGB). Ist Letzteres der Fall, ist die "Zustimmung" materiell ohne Gehalt und bedarf daher auch keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

    Im Übrigen: Ist materiell eine Erbenzustimmung erforderlich, muss natürlich auch die Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen sein.

  • Ich habe einen merkwürdigen Fall:

    Die Betroffene ist Eigentümerin eines Grundstücks (durch Erbfall geworden). Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. TV-Vermerk ist eingetragen. Jetzt wurde das Grundstück verkauft. Hierbei ist auf Wunsch des TV der Betreuer für die Betroffene aufgetreten; diese als vollmachtlose Vertreterin für den TV. Der TV war jedoch ebenfalls anwesend und hat direkt genehmigt. Ich soll jetzt die Genehmigung erteilen.
    Auf meine Rückfrage an den Betreuer, was der Zirkus soll (natürlich anders formuliert), bekomme ich nach 2 Monaten ein Schreiben vom Notar: Das sei er Wunsch der Parteien gewesen und wegen § 185 BGB möglich, und falls ich rechtliche Zweifel hätte, solle ich unverzüglich dem Richter vorlegen, damit die Angelegenheit nicht weiter verzögert wird.
    *grrr*
    Haben die Beteiligten es wirklich geschafft, hier eine unnötige Genehmigungspflicht zu konstruieren?

  • Völliger Schwachfug.

    Die maßgebliche Verfügung ist nicht das vollmachtlose Vertreterhandeln, sondern die Genehmigung des TV und jener unterliegt keinem Genehmigungstatbestand.

    Es hätte nur einen Weg gegeben, um zu einer Genehmigungsfähigkeit zu kommen: Freigabe des Grundbesitzes durch den TV und anschließend Verfügung des nicht mehr in der Verfügungsbefugnis beschränkten Erben, vertreten durch dessen Betreuer.

    Auch wenn es hart klingen mag: Weder der Betreuer, noch der Notar oder der TV haben die zutreffende (eindeutige, nicht diskussionsfähige und sich aus profanem erbrechtlichen Grundwissen erschließende) Rechtslage erkannt. Ein einziges Armutszeugnis!

  • Völliger Schwachfug.

    Die maßgebliche Verfügung ist nicht das vollmachtlose Vertreterhandeln, sondern die Genehmigung des TV und jener unterliegt keinem Genehmigungstatbestand.

    Es hätte nur einen Weg gegeben, um zu einer Genehmigungsfähigkeit zu kommen: Freigabe des Grundbesitzes durch den TV und anschließend Verfügung des nicht mehr in der Verfügungsbefugnis beschränkten Erben, vertreten durch dessen Betreuer.

    Auch wenn es hart klingen mag: Weder der Betreuer, noch der Notar oder der TV haben die zutreffende (eindeutige, nicht diskussionsfähige und sich aus profanem erbrechtlichen Grundwissen erschließende) Rechtslage erkannt. Ein einziges Armutszeugnis!


    Ich sehe es genauso.

  • Mag doch der Notar selbst seine rechtliche Zweifelhaftigkeit dem Richter vorlegen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Konstellation ist die gar nicht so seltene Kombination von rechtlich unerfahrenem TV (Freund/Verwandter des Erblassers) und aggressivem Berufsbetreuer, der den TV so lange mit Drohungen und falscher Darstellung der Rechtslage weichkocht bis sich der TV nicht mehr traut seine Rechte auszuüben und von der Sache einfach nur noch die Schnauze voll hat.

    Aber selbst dann verstehe ich nicht warum der Notar nicht zu Cromwells Lösung geraten hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe einen merkwürdigen Fall:

    Die Betroffene ist Eigentümerin eines Grundstücks (durch Erbfall geworden). Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. TV-Vermerk ist eingetragen. Jetzt wurde das Grundstück verkauft. Hierbei ist auf Wunsch des TV der Betreuer für die Betroffene aufgetreten; diese als vollmachtlose Vertreterin für den TV. Der TV war jedoch ebenfalls anwesend und hat direkt genehmigt. Ich soll jetzt die Genehmigung erteilen.

    Ich habe die Akte wieder auf dem Tisch. Das Grundbuchamt ist der Auffassung, dass auch der vom TV gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigte Betreuer eine Genehmigung benötigt. Leider ohne Rechtsprechung/Kommentarstelle. Finde leider selbst auch nichts.

  • Erteil ein Negativattest. Dann heißt es abzuwarten, ob das GBA merkt, dass das Negativattest ja für das GBA gar nicht bindend ist und wird spannend sein zu sehen, ob das GBA ohne Grund bzw. unter Aufgabe seiner Auffassung "einknickt" und einträgt oder ob es einen "Ar... in der Hose hat" und in Fortsetzung der dort irrigen Auffassung die Eintragung rechtsmittelfähig verweigert.

    Oder besser:
    Überzeug den TV, dass das GBA eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung erlässt und überzeug ihn ferner Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dann hat wenigstens die "richtige" Stelle die unnötige Mehrarbeit.

    Ich hasse es wie die Pest, wenn in der Praxis die Beteiligten "die heilige Kuh GBA" nicht behelligen, aber die "dumme Gans" Betreuungs-/Nachlass-/ oder Familiengericht vor den Wagen spannen wollen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. August 2018 um 22:00)

  • Erteil ein Negativattest. Dann heißt es abzuwarten, ob das GBA merkt, dass das Negativattest ja für das GBA gar nicht bindend ist und wird spannend sein zu sehen, ob das GBA ohne Grund bzw. unter Aufgabe seiner Auffassung "einknickt" und einträgt oder ob es einen "Ar... in der Hose hat" und in Fortsetzung der dort irrigen Auffassung die Eintragung rechtsmittelfähig verweigert.

    Oder besser:
    Überzeug den TV, dass das GBA eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung erlässt und überzeug ihn ferner Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dann hat wenigstens die "richtige" Stelle die unnötige Mehrarbeit.

    Ich hasse es wie die Pest, wenn in der Praxis die Beteiligten "die heilige Kuh GBA" nicht behelligen, aber die "dumme Gans" Betreuungs-/Nachlass-/ oder Familiengericht vor den Wagen spannen wollen.

    Da kann ich nur widersprechen. Wenn man eindeutig keine Genehmigung braucht, dann wird auch kein Negativattest erteilt. Und eine Zwischenverfügung ohne Begründung gibt's auch nicht. Darauf würde ich den TV hinweisen und nicht vor dem GBA einknicken.

  • Es handelt sich um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung. Die Begründung besteht aber nur aus einer Aneinanderreihung von Fakten (Paragraphen) und die Behauptung, es sei eine Genehmigung erforderlich.
    Leider ist die Notarin der selben Meinung und von TV und Betreuer ist nichts zu erwarten.

  • Erteil ein Negativattest. Dann heißt es abzuwarten, ob das GBA merkt, dass das Negativattest ja für das GBA gar nicht bindend ist und wird spannend sein zu sehen, ob das GBA ohne Grund bzw. unter Aufgabe seiner Auffassung "einknickt" und einträgt oder ob es einen "Ar... in der Hose hat" und in Fortsetzung der dort irrigen Auffassung die Eintragung rechtsmittelfähig verweigert.

    Oder besser:
    Überzeug den TV, dass das GBA eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung erlässt und überzeug ihn ferner Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dann hat wenigstens die "richtige" Stelle die unnötige Mehrarbeit.

    Ich hasse es wie die Pest, wenn in der Praxis die Beteiligten "die heilige Kuh GBA" nicht behelligen, aber die "dumme Gans" Betreuungs-/Nachlass-/ oder Familiengericht vor den Wagen spannen wollen.

    Da kann ich nur widersprechen. Wenn man eindeutig keine Genehmigung braucht, dann wird auch kein Negativattest erteilt. ....


    Ist wohl umstritten, siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post748367:

    Natürlich nicht.

    Das Negativattest ist keine genehmigungsverweigernde Entscheidung, sondern eine Entscheidung darüber, dass es keiner Genehmigung bedarf, sodass sich die Frage nach der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung aus Sicht des Gerichts überhaupt nicht stellt.

    Im Übrigen gibt es keine Zurückweisung eines Genehmigungsantrags, sondern nur die Verweigerung einer im Amtsverfahren angeregten Genehmigung.


    @ uschi:

    In welchen Fällen würdest du ein Negativattest erteilen? :gruebel:

  • Hat jemand dazu eine Fundstelle?

    Ich habe noch nie ein Negativattest erteilen müssen. Mache ich dann einen Beschluss: "In pp. wird festgestellt, dass das Rechtsgeschäft ... keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf." ?

    Einmal editiert, zuletzt von st679 (20. August 2018 um 14:40)

  • Sorry, bin nicht mehr so oft im Forum und habs erst jetzt gelesen.
    Ich hab in meiner Zeit am Betreuungsgericht nie ein Negativattest erteilt. Wenn man keine Genehmigung braucht, dann brauchts auch kein Attest über diese Tatsache.

  • Ich hab in meiner Zeit am Betreuungsgericht nie ein Negativattest erteilt. Wenn man keine Genehmigung braucht, dann brauchts auch kein Attest über diese Tatsache.

    Bislang bin ich auch ohne ausgekommen.
    Kann sich denn der Betreuer gegen ein einfaches Schreiben beschweren? Hier stehen ja unterschiedliche Auffassungen der Eintragung im GB entgegen.

  • Sorry, bin nicht mehr so oft im Forum und habs erst jetzt gelesen.
    Ich hab in meiner Zeit am Betreuungsgericht nie ein Negativattest erteilt. Wenn man keine Genehmigung braucht, dann brauchts auch kein Attest über diese Tatsache.


    Wenn das Betreuungsgericht nicht auch das Grundbuchamt ist ;) ist so ein Attest schon sehr hilfreich. Sonst steht man nämlich zwischen dem GBA, welches möglicherweise eine Genehmigung verlangt, und dem Betreuungsgericht, das eine Gehmigung nicht erteilt, weil es sie nicht für erforderlich hält.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!