Aufgebot verstorbener Eigentümer § 927 BGB

  • Und dann quengelte er, dass eine Erbenermittlung für ihn einfach nicht zumutbar wäre.

    Genauso bei mir auch passiert. Und der Antragssteller hat sogar eidesstattlich versichert, über die Erbfolge keine Kenntnisse zu haben. Ich habe dann nach etwas Recherche Erbscheine ausfindig gemacht und bekam eine ganz merkwürdige Reaktion des A'Stellers - der diese nämlich schon kannte und sich überhaupt nicht über meinen 'Fund' freute.

    Es stellte sich heraus, dass einige Erben im Ausland sitzen und der Herr aufgrund des geringen Werts des Grundstücks wenig Lust hat, sich mit denen auseinanderzusetzen. Der Notar hätte ihm geraten, es mal so zu versuchen.

    Die Sache ist noch nicht ausgestanden.

    Das ist bei mir leider momentan auch der Trend und der Notar nimmt den Antrag nicht selbst auf, sondern sagt den Leuten ,,Gehen Sie zum Gericht, den Antrag müssen Sie dort stellen‘‘.
    Bei mir sind die Erben teilweise bekannt, teilweise schon verstorben…
    Da im FamFG ja der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, bin ich schon der Meinung man muss hier soweit wie möglich ermitteln und die potentiellen Erben zum Antrag hören.
    Aber wie weit geht man da?
    Oder bestellt man immer einen Nachlasspfleger?

    Ich bin der Meinung man kann § 927 BGB nicht dazu benutzen die entsprechenden Erbnachweise beizubringen, wenn Erben da grundsätzlich bekannt sind, aber die Erbfolge schwierig ist.

  • Bereits im Beitrag #10 habe ich mir die Frage gestellt, ob in jedem Fall ein (Nachlass-)Pfleger zu bestellen ist, sobald die Erbfolge nicht gänzlich geklärt, oder ein Erbe nicht auffindbar ist.

    Ich finde es etwas widersinnig, denn das Aufgebotsverfahren dient ja gerade dazu, sämtliche möglichen Berechtigten per Veröffentlichung die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte an dem Grundstück anzumelden. Und Tatsache ist auch, dass es für das Aufgebotsverfahren grundsätzlich völlig ohne Bedeutung ist, ob die Erben nun bekannt sind oder nicht. Auch wenn sämtliche Erbscheine vorliegen und Kontakt zu den Erben aufgebaut werden kann, kann das Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.

    Das heißt für mich, dass die (wohl nach dem FamFG notwendige) Ermittlung und Feststellung der Erben ausschließlich der Beteiligung der (möglichen) Erben an dem Verfahren dient und damit nicht dem Antragsteller als antragsbegründender Umstand gänzlich übertragen werden kann. Ich fühle mich daher voll in der Pflicht.

    Ebenso die mögliche Einrichtung einer Pflegschaft. Hier wird viel Mühe und viel Geld für eine reine Verfahrensbeteiligung eines seit Jahrzehnten nicht an einem - zumeist nur geringwertigen - Grundstücks interessierten Eigentümers investiert, welcher qua Gesetz ohnehin per öffentliche Bekanntmachung in die Lage versetzt werden soll, seine Rechte an dem Grundstück anzumelden. Ob das so gewollt ist? Ich zumindest weiß es nicht. Die Kommentare helfen auch nur bedingt weiter (vgl. meinen Beitrag #10).
    Da die Beteiligtenstellung im FamFG eine besondere Bedeutung einnimmt, recherchiere ich umfangreicht nach möglichen Beteiligten und rege auch die Einrichtung von Pflegschaften an. Mögliche Erben werden sodann von mir angehört.

    Ich lasse mich aber sehr gerne eines Besseren belehren.

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