Hallo zusammen,
gem. Beschluss wurde das Zwangsverwaltungsverfahren gem. § 775 ZPO einstweilen eingestellt, nachdem der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss im ZVG-Verfahren Rechtsmittel eingelegt hatte. Das zuständige LG hat demnach die ZV aus der not. Grundschuldbestellungsurkunde eingestellt. Hintergrund ist wohl, dass der betreibende Gläubiger nicht Inhaber der Sicherheit (hier: GS) sein soll, sondern nur die angekaufte Forderung unterhält. Das Zwangsverwaltungsverfahren war daher gem. § 775 Ziff. 2 ZPO einstw. einzustellen. Bedeutet dies lediglich, dass keine Zahlungen an den betreibenden Gläubiger unterbleiben und der Zwangsverwalter ansonsten "im Amt" bleibt und alle Verwaltungshandlungen (bis auf Zwangsräumung) und seine Pflichten weiter erledigt? Für Antworten wäre ich dankbar.