Dafür gibt es die einstweilige Einstellung, gab es keine:
Da gibt's auch meines Wissens nichts zu reparieren, die Bank hat dann gemäß den geltenden Vorschriften an den Gläubiger geleistet. Das kann man nicht rückgängig machen, deswegen gibt es ja auch keinen zeitlich unbefristeten Pfändungsschutz -selbst für Sozialhilfe und Kindergeld nicht-. ( Zöller, ZPO, § 850 k Rn. 5, 7) Nach Ablauf des Folgemonats gebührt es dem Gläubiger- es ist nicht mehr an den Schuldner zu leisten.
Ob du deinen Beschluss -in der Hoffnung : Dass noch Geld bei der Bank ist und diese trotz besseren Wissens an den Schuldner leistet- rausschickst, überlasse ich dir.
Man kann es auch streng sehen und sagen: Durch Ablauf des Folgemonats gebührt das Guthaben dem Gläubiger, eine einstweilige Einstellung erfolgte nicht. Da das Guthaben dem Schuldner nicht mehr zusteht, kann es diesem auch nicht freigegeben werden.