Freigabe von Nachzahlungen (Sozialleistungen) auf dem P-Konto

  • Also es geht hier einmal um eine Nachzahlung von Sozialleistungen nach SGB XII für 2 Monate. Die Bescheinigung des Sozialamts akzeptiert die Bank nicht. Und auch nach obiger Berechnungsweise komme ich nicht zu einer kompletten Freigabe.
    Andererseits steht zusätzlich eine Rentennachzahlung an, die an den Kreis weitergleitet werden soll, da dieser ja SGB - Leistungen erbracht hat. Über 850k ZPO komme ich da aber auch nicht weit. Eher § 765a ZPO? Ich lasse mich natürlich davon beeindrucken, dass hier Sozialleistungen im Spiel sind. Bei jedem anderen Dritten würde ich wohl eher sagen: Pech gehabt!

  • Also es geht hier einmal um eine Nachzahlung von Sozialleistungen nach SGB XII für 2 Monate. Die Bescheinigung des Sozialamts akzeptiert die Bank nicht. Und auch nach obiger Berechnungsweise komme ich nicht zu einer kompletten Freigabe.
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    Weshalb kommst du nicht zu einer vollständigen Freigabe? :gruebel: Wieviel hat denn der Schuldner in den betreffenden Monaten jeweils an laufenden Einnahmen erhalten?

    (In entsprechenden Konstellationen am hiesigen Gericht gab es da noch nie Probleme, dass der addierte Betrag zu hoch gewesen wäre.)

    Falls das bei dir doch anders sein sollte, wäre dem nach § 850 k Abs. 4 ZPO gestellten Antrag eben nur teilweise zu entsprechen und dieser im übrigen zurückzuweisen.

    Der Schuldner muss übrigens schon wissen, was für einen Antrag er stellt, zumal § 765a ZPO ja mit Kosten von 20,- EUR verbunden ist.

  • In den betreffenden 2 Monaten kann ich auf dem Konto gar keine regelmäßigen Einnahmen sehen. Ich weiß nicht, wie das bei dem Schuldner (unter Betreuung) läuft. Ob er noch ein weiteres Konto hat? Es wurden jeweils 2 x 500 € Bareinzahlungen gemacht.

  • In den betreffenden 2 Monaten kann ich auf dem Konto gar keine regelmäßigen Einnahmen sehen. Ich weiß nicht, wie das bei dem Schuldner (unter Betreuung) läuft. Ob er noch ein weiteres Konto hat? Es wurden jeweils 2 x 500 € Bareinzahlungen gemacht.

    dann sind das die Einnahmen des Kontos.....

  • Andererseits steht zusätzlich eine Rentennachzahlung an, die an den Kreis weitergleitet werden soll, da dieser ja SGB - Leistungen erbracht hat.

    Das verschafft dem Kreis aber noch kein Vorrecht vor den pfändenden Gläubigern :confused:

    Und natürlich siehst du in den zwei Monaten keinen regulären Eingang. Deswegen kam es doch gerade zu der Nachzahlung, oder? Die musst du jetzt den Monaten zurechnen, plus die bar eingezahlten 500 €.

  • In den betreffenden 2 Monaten kann ich auf dem Konto gar keine regelmäßigen Einnahmen sehen. Ich weiß nicht, wie das bei dem Schuldner (unter Betreuung) läuft. Ob er noch ein weiteres Konto hat? Es wurden jeweils 2 x 500 € Bareinzahlungen gemacht.

    Und mit den 500,- € im Monat kommst du bei Addition der (anteiligen) Nachzahlung über den Pfändungsfreibetrag? :gruebel:

  • In der BGH-Entscheidung war davon ausgegangen worden, dass ALGII pfändbar ist wie Arbeitseinkommen. Inzwischen sind ALGII-Leistungen jedoch voll unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II). Daher würde ich nichts mehr auf Monate aufteilen sondern in voller Höhe freigeben.


    Bei der Kontopfändung spielt es jedoch keine Rolle, woher das Guthaben stammt. Das halte ich pauschal daher nicht für richtig.

    Und im nachgefragten Sachverhalt geht es auch um Sozialleistungen nach SGB XII, nicht um ALG II.

  • In der BGH-Entscheidung war davon ausgegangen worden, dass ALGII pfändbar ist wie Arbeitseinkommen. Inzwischen sind ALGII-Leistungen jedoch voll unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II). Daher würde ich nichts mehr auf Monate aufteilen sondern in voller Höhe freigeben.


    Bei der Kontopfändung spielt es jedoch keine Rolle, woher das Guthaben stammt. Das halte ich pauschal daher nicht für richtig.

    Und im nachgefragten Sachverhalt geht es auch um Sozialleistungen nach SGB XII, nicht um ALG II.

    Die Leistung nach SGB XII ist ebenfalls unpfändbar gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XVII, der gem. § 850k Abs. 4 entsprechend anzuwenden ist.

  • Das Guthaben im Monat war 2 x 500 € , also 1000 €. Zuzüglich der Nachzahlung übersteigt das dann den Freibetrag.

    Ggf. spielen doch auch die jeweiligen Verfügungen des Schuldners in den betreffenden Monaten eine Rolle. Nach BGH IX ZR 115/14 https://lexetius.com/2014,4578 besteht evtl. die Möglichkeit nicht ausgeschöpfte Freibeträge des P-Kontos in den nächsten Monat zu übertragen.
    (Macht den Sachverhalt nicht einfacher)

  • In der BGH-Entscheidung war davon ausgegangen worden, dass ALGII pfändbar ist wie Arbeitseinkommen. Inzwischen sind ALGII-Leistungen jedoch voll unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II). Daher würde ich nichts mehr auf Monate aufteilen sondern in voller Höhe freigeben.


    Bei der Kontopfändung spielt es jedoch keine Rolle, woher das Guthaben stammt. Das halte ich pauschal daher nicht für richtig.

    Und im nachgefragten Sachverhalt geht es auch um Sozialleistungen nach SGB XII, nicht um ALG II.

    Die Leistung nach SGB XII ist ebenfalls unpfändbar gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XVII, der gem. § 850k Abs. 4 entsprechend anzuwenden ist.


    Die Gesetzesänderung schlägt nicht ins P-Konto durch , der 850 k wurde (absichtlich) nicht geändert.

    Die Änderung gilt nur für Pfändungen an der Quelle (JobCenter)


  • Das sehe ich vom Grundsatz her auch so.

    (In der Praxis hat es meist keine Auswirkungen aufgrund der geringen Höhe der Leistungen.)


  • Die Leistung nach SGB XII ist ebenfalls unpfändbar gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XVII, der gem. § 850k Abs. 4 entsprechend anzuwenden ist.

    Der Beitrag bringt es auf den Punkt. Für die unpfändbaren Leistungen nach SGB XII gibt es in § 850k Abs. 4 ZPO den ausdrücklichen Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB.

    Nur weil dies für Leistungen nach SGB II nicht der Fall war, bedurfte es hierzu Rechtsprechung.


  • Die Leistung nach SGB XII ist ebenfalls unpfändbar gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XVII, der gem. § 850k Abs. 4 entsprechend anzuwenden ist.

    Der Beitrag bringt es auf den Punkt. Für die unpfändbaren Leistungen nach SGB XII gibt es in § 850k Abs. 4 ZPO den ausdrücklichen Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB.

    Nur weil dies für Leistungen nach SGB II nicht der Fall war, bedurfte es hierzu Rechtsprechung.


    Das heißt jetzt konkret was aus deiner Sicht? :gruebel: Sozialleistungen sind immer pfändungsfrei, auch hinsichtlich Nachzahlungen?

    Weshalb erfolgt dann keine automatische Berücksichtigung durch den Banken oder wenigstens eine Bescheinigung der Nachzahlung als pfändungsfrei durch eine geeignete Stelle? :gruebel:

    Der BGH-Entscheidung mit Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 hätte es da ja eigentlich gar nicht bedurft?

  • Es erfolgt keine automatische Berücksichtigung, da SGB XII-Leistungen nur über §§ 850k Abs. 4 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zur Erhöhung des Freibetrags führen und die Norm mit "Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag..." startet.

    Die BGH-Entscheidung bezog sich auf SGB II-Leistungen und behandelt einen Rechtszustand, wo diese Leistungen im Gesetzt noch nicht als unpfändbar normiert waren.

    In § 850k Abs. 4 ZPO fehlt es auch an dem Verweis auf § 42 Abs. 4 SGB II, so dass man sich bei SGB II-Zahlungen auf dem Konto überlegen muss, ob man weiter der BGH-Entscheidung folgt, oder zu einer analogen Anwendung des § 850k Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II kommt.

    In meinen Augen ist die fehlende Ergänzung des § 850k Abs. 4 ZPO um den recht jungen § 42 Abs. 4 SGB II wohl eher ein Versehen gewesen (warum sollten Leistungen nach dem SGB II schlechter gestellt werden, als SGB XII), so dass ich mich zukünftig - und insbesondere durch die Erkenntnisse aus dieser Diskussion - wohl zu einer entsprechenden Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II entschließen werde.

  • Es erfolgt keine automatische Berücksichtigung, da SGB XII-Leistungen nur über §§ 850k Abs. 4 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zur Erhöhung des Freibetrags führen und die Norm mit "Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag..." startet.

    Die BGH-Entscheidung bezog sich auf SGB II-Leistungen und behandelt einen Rechtszustand, wo diese Leistungen im Gesetzt noch nicht als unpfändbar normiert waren.

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    Danke für den Tipp. Da muss ich noch einmal recherchieren, wann die Änderung in Kraft trat.

    Der Wortlaut des § 850k Abs. 4 ZPO ist mir bekannt. ;) Dennoch finde ich es widersinnig, dass zwecks Vereinfachung für diese Fälle nicht die Möglichkeit der einfachen Bescheinigung geschaffen wurde. :(

    Insbesondere für Schuldner mit mehreren Pfändungen ist es nicht verständlich, dass der Antrag zu jedem Verfahren gestellt werden muss, die Anhörung des jeweiligen Gläubigers erforderlich ist usw.

  • Okay, ich hab auch so eine Sache auf dem Tisch. Nach fast zweimonatigem Schriftverkehr komme ich nun zum Schluss, dass dem Schuldner der ganze Betrag zusteht. Ich erhöhe nun den Freibetrag für Mai 2019. Nun konnte der Schuldner ja diesen erhöhten Freibetrag nicht beanspruchen. Wie mache ich der Bank klar, dass der Betrag nicht unter die Frist des § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO fällt. Oder ist das kein Problem und die Banken kümmern sich?

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