Freigabe von Nachzahlungen (Sozialleistungen) auf dem P-Konto

  • Dafür gibt es die einstweilige Einstellung, gab es keine:

    Da gibt's auch meines Wissens nichts zu reparieren, die Bank hat dann gemäß den geltenden Vorschriften an den Gläubiger geleistet. Das kann man nicht rückgängig machen, deswegen gibt es ja auch keinen zeitlich unbefristeten Pfändungsschutz -selbst für Sozialhilfe und Kindergeld nicht-. ( Zöller, ZPO, § 850 k Rn. 5, 7) Nach Ablauf des Folgemonats gebührt es dem Gläubiger- es ist nicht mehr an den Schuldner zu leisten.

    Ob du deinen Beschluss -in der Hoffnung : Dass noch Geld bei der Bank ist und diese trotz besseren Wissens an den Schuldner leistet- rausschickst, überlasse ich dir.


    Man kann es auch streng sehen und sagen: Durch Ablauf des Folgemonats gebührt das Guthaben dem Gläubiger, eine einstweilige Einstellung erfolgte nicht. Da das Guthaben dem Schuldner nicht mehr zusteht, kann es diesem auch nicht freigegeben werden.

  • Es gab eine einstweilige Einstellung. Mein Problem ist: Gutschrift im Juni 1.500,00 EUR, Freibetrag im Juni gem. § 850 d ZPO erst 500,00 EUR --> dann Antrag --> einstweilige Einstellung und jetzt Ende Juli Erhöhung des Betrages auf 1.500,00 EUR --> Rechtskraft der Erhöhung voraussichtlich im August. Das aufgrund der Erhöhung aus dem Juni stammende unpfändbare Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR wär ja Ende Juli an den Gläubiger abzuführen. Das kann nicht sein! Mir geht es um die Wirkungen der Erhöhung des Freibetrags.

  • Wenn die Einstellung im Juni erfolgt ist, sollte doch alles gut sein. In dem Beschluss steht doch drin, dass das den Freibetrag übersteigende Guthaben bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom ... weder an den Gläubiger noch an den Schuldner auszuzahlen ist, sondern zu separieren ist. Also war der "Überschuss" aus Juni von der Bank zurückzuhalten. Da eingestellt ist, fällt der separierte Betrag auch nicht nach einem Monat an den Gläubiger, sondern wird erst nach Deiner Entscheidung so verteilt, wie es die Entscheidung vorsieht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Gut die Frist gilt nicht. Aber mit der Verteilung hab ich ein Problem. Mein Tenor lautet: "Auf Antrag des Schuldners wird der ihm auf dem Konto bei der DS - IBAN: ... zustehende monatliche Freibetrag für den Monat Juni einmalig auf 1.500,00 EUR erhöht." Da ist nichts mit Verteilung. Gibt es da eine bessere Formulierung?

  • Deine Formulierung ist doch gut und eindeutig. Ich meinte das mit der Verteilung losgelöst von Deinem Fall. Gemeint habe ich das so: z.B. Eingänge im Juni insgesamt 2.000,00 €, Schuldner hat über vollen P-Konto-Freibetrag von 1.133,70 € verfügt. Die Bank separiert wegen der einstweiligen Einstellung die restlichen 866,30 €. Neuer Freibetrag durch Deinen Beschluss 1.500 €. Also muss die Bank jetzt weitere 366,30 € aus dem separierten Betrag an den Schuldner zahlen (1.133,70 € + 366,30 € = 1.500,00 €) und die restlichen 500,00 € gehen an den Gläubiger. Im Ergebnis: Die Bank setzt Deinen Beschluss um. Wenn Du alles, was eingegangen war, freigibst, muss die Bank auch alles an den Schuldner zahlen, ansonsten bekommt der Schuldner neben dem, was er schon verfügen konnte die Differenz bis zu dem neu festgesetzten Freibetrag und der Rest geht an den Gläubiger - ich hoffe, das ist jetzt verständlich geworden, bin schon etwas hitzegeschädigt :)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Gut die Frist gilt nicht. Aber mit der Verteilung hab ich ein Problem. Mein Tenor lautet: "Auf Antrag des Schuldners wird der ihm auf dem Konto bei der DS - IBAN: ... zustehende monatliche Freibetrag für den Monat Juni einmalig auf 1.500,00 EUR erhöht." Da ist nichts mit Verteilung. Gibt es da eine bessere Formulierung?


    Was sollte an der Formulierung schlecht sein? :gruebel:

    Das Vollstreckungsgericht erhöht "nur" den unpfändbaren Betrag, die Bank muss es dann umsetzen.

  • ich muss mich dranhängen, ich drehe mich selbst im Kreis. Ich hab vorliegend teilw. Lohneingang, ALG I und ALG II:

    07.01. ALG I anteilig Januar
    30.01. Lohn Januar
    14.02. Nachzahlung ALG II für Januar
    15.03. Nachzahlung ALG II für Februar
    16.03. Nachzahlung ALG II für März
    31.03. ALG II für April
    30.04. ALG II für Mai
    10.05. Nachzahlung ALG I für April
    25.05. Nachzahlung ALG I für Mai
    31.05. ALG II für Juni

    Einstellung erfolgte Ende Juni, und nachdem ich alle Einkünfte zusammengezählt und die Nachzahlungen auf die jeweiligen Monate verteilt habe, komme ich dazu, dass nirgends der pfandfreie Betrag überschritten wird.

    Jetzt frage ich mich: was genau gebe ich frei? Gemäß den Kontoauszügen wurde bislang nichts an den Gläubiger abgeführt. Die Eingänge im Mai liegen grundsätzlich über dem Freibetrag, sodass ich den Freibetrag für Mai auf den Betrag NZ ALG I April + NZ ALG I Mai + ALG II Juni setzen würde? Kann mir jemand helfen, den Knoten im Kopf zu lösen?

  • Es kommt ja m.E. erstmal darauf an, was überhaupt beantragt wurde. Davon ausgehend das die Freigabe der Nachzahlungen, die im Monat Mai auf dem P-Konto eingegangen sind, begehrt wird, würde ich jetzt diese beiden Geldeingänge genau im Tenor beziffern (Höhe, Eingang und Einzahler) und diese zusätzlich in voller Höhe aus der Pfändung freigeben. Dann sollte es bei keinem der Beteiligten zu Irritationen kommen. :)

  • "ich den Freibetrag für Mai auf den Betrag NZ ALG I April + NZ ALG I Mai + ALG II Juni setzen würde"

    wäre das logischer Ergebnis von

    "nachdem ich alle Einkünfte zusammengezählt und die Nachzahlungen auf die jeweiligen Monate verteilt habe, komme ich dazu, dass nirgends der pfandfreie Betrag überschritten wird"

    mein Ergebnis wäre das auch :)

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