Guten Morgen,
ich habe mal eine Frage an die Theoretiker. Teilungserklärung wird eingereicht (Vorlage I), direkt dazu alle AVs (Vorlage II). Wie weit reicht die Wirkung des § 878 BGB zurück für die AVs? Wirklich bis zum Zeitpunkt des Eingangs beim GBA oder nur bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der TE? (Kommentar sagt: Der Schutz des § 878 hängt von der vorherigen Stellung des Eintragungsantrags ab. Gestellt ist der Antrag mit Eingang beim Grundbuchamt (§ 13 Abs. 2 S. 2, 3 GBO), wenn und sobald er unter Beachtung aller sonstigen grundbuchrechtlichen Erfordernisse zur Eintragung des beantragten Rechts führen kann. MüKoBGB/Kohler BGB § 878 Rn. 16).
(Hintergrund zu dieser Frage ist eine Diskussion mit unseren Notaren. Wir hätten gerne, dass wir erst die TE vollziehen dürfen und danach dann die AVs direkt zu den neuen Blattstellen eingereicht werden. Dies wird von den Notaren aber mit gerümpfter Nase im Zweifel abgelehnt mit der Begründung man müsse vorlagereife AVs vorlegen, weil wenn dazwischen eine ZHyp gegen den Bauträger eingeht oder gar er in Insolvenz dann wäre das ein Haftungsfall für den Notar. Ich bin aber der Meinung, dass 1. zwischen Kauf und Eintragung der AV teilweise Monate liegen, da kann es nicht wirklich auf die paar Tage ankommen, und 2. liegt mit Einreichung der TE noch immer keine Vorlagereife der AV vor, denn das Vertragsobjekt ist zu diesem Zeitpunk noch nicht existent.)
Vielen Dank fürs Mitdenken.