Verwertungskostenpauschale, aktueller Stand

  • Guten Morgen zusammen,

    von Zeit zu Zeit kommt leider dieses lästige Thema mit der Verwertungskostenpauschale immer wieder auf den Tisch. Klar ist, der Verwalter darf nicht einmal die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen und dann noch oben drauf eine Pauschale nehmen. Zu den tatsächlichen Kosten nun zwei Fragen:

    1. Gelingt dem Verwalter keine übertragende Sanierung schaltet er in aller Regel einen Verwerter ein. Dieser versteigert, wiederum in aller Regel, die sicherungsübereigneten Gegenstände. Der Verwerter möchte nicht umsonst arbeiten und nimmt ein so genanntes Aufgeld. Bei uns in der Gegend liegt dies je nach Verwalter bei 15%-20%. Das Aufgeld taucht dann in der Abrechnung, die der Verwerter dem Verwalter schickt, gar nicht auf. Am besten kann man sich das so vorstellen wie einen Ausgabeaufschlag bei einem Inventsmentfonds. Der Erwerber der SÜ Ware zahlt an den Versteigerer 115 € wovon dieser aber nur 100 € an den Insolvenzverwalter weiterleitet. Wir als Banken müssen nach dem WpHG peinlich genau über jedes Detail aufklären, der Insolvenzverwalter macht dies aber gerade nicht. In der Abrechnung steht dann meist nur das, was der Verwerter ausgekehrt hat, aber nicht noch das Aufgeld. Das Aufgeld sehe ich aber als Verwertungskosten an, sodass m.E. nach nicht noch einmal eine Verwertungskostenpauschale genommen werden darf, irre ich hier?

    2. Wie und in welchem Umfang darf sich der Verwalter überhaupt eines Dritten bedienen? Ich weiß aus meiner nun doch einige Jahre zurückliegenden Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung, dass dieses Thema immer so ein wenig am köcheln war. Eigentlich kann der Verwalter auch gängige Vermögensgegenstände wie Autos selbst verkaufen, notfalls müsste er sich auf b2b beschränken, um die Gewährleistung nicht zu riskieren. Ein Verwerter, der 15%-20% Aufgeld aufrechnet ist nicht nötig. Haben sich hier in der Praxis grobe Richtlinien mittlerweile entwickelt? Ausnahmen gibt es immer, manch eine Spezialmaschine ist schwerer zu verwerten als ein Mercedes Sprinter, aber die meine ich auch nicht.

  • Guten Morgen zusammen,

    von Zeit zu Zeit kommt leider dieses lästige Thema mit der Verwertungskostenpauschale immer wieder auf den Tisch. Klar ist, der Verwalter darf nicht einmal die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen und dann noch oben drauf eine Pauschale nehmen. Zu den tatsächlichen Kosten nun zwei Fragen:

    1. Gelingt dem Verwalter keine übertragende Sanierung schaltet er in aller Regel einen Verwerter ein. Dieser versteigert, wiederum in aller Regel, die sicherungsübereigneten Gegenstände. Der Verwerter möchte nicht umsonst arbeiten und nimmt ein so genanntes Aufgeld. Bei uns in der Gegend liegt dies je nach Verwalter bei 15%-20%. Das Aufgeld taucht dann in der Abrechnung, die der Verwerter dem Verwalter schickt, gar nicht auf. Am besten kann man sich das so vorstellen wie einen Ausgabeaufschlag bei einem Inventsmentfonds. Der Erwerber der SÜ Ware zahlt an den Versteigerer 115 € wovon dieser aber nur 100 € an den Insolvenzverwalter weiterleitet. Wir als Banken müssen nach dem WpHG peinlich genau über jedes Detail aufklären, der Insolvenzverwalter macht dies aber gerade nicht. In der Abrechnung steht dann meist nur das, was der Verwerter ausgekehrt hat, aber nicht noch das Aufgeld. Das Aufgeld sehe ich aber als Verwertungskosten an, sodass m.E. nach nicht noch einmal eine Verwertungskostenpauschale genommen werden darf, irre ich hier?

    2. Wie und in welchem Umfang darf sich der Verwalter überhaupt eines Dritten bedienen? Ich weiß aus meiner nun doch einige Jahre zurückliegenden Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung, dass dieses Thema immer so ein wenig am köcheln war. Eigentlich kann der Verwalter auch gängige Vermögensgegenstände wie Autos selbst verkaufen, notfalls müsste er sich auf b2b beschränken, um die Gewährleistung nicht zu riskieren. Ein Verwerter, der 15%-20% Aufgeld aufrechnet ist nicht nötig. Haben sich hier in der Praxis grobe Richtlinien mittlerweile entwickelt? Ausnahmen gibt es immer, manch eine Spezialmaschine ist schwerer zu verwerten als ein Mercedes Sprinter, aber die meine ich auch nicht.

    Hi,
    "am köcheln" erinnert mich so an mein Laufenlernen kurz vor InsO zu KO-Zeiten. Wenn Du aber im Bankenbereich, oder anders gewendet: institutionell Absonderungsberechtigter kommst, reden wir bei Kfz sicherlich nicht um einen alten Gebrauchtwagen, dessen Bewertung der Verwalter auch mal eben selber vornehmen kann. Wenn wir über werthaltiges Anlagevermögen reden wollen, stellt sich die Frage, wer eine Bewertung sinnvoll vornehmen soll. Zumeist liefern die Verwerter dies - nebst Inventarisierung - (ich weiß, Inventarisierung ist Kernaufgabe des Verwalters) gratis gegen Erteilung des Verwertungsauftrags. Dies sehe ich recht entspannt, zumal bei erheblichem Anlagevermögen ohnehin mit den Absonderungsberechtigten Regelungen gefunden werden.
    Was m.E. nicht angängig wäre - auch wenn andere Baustelle - wäre eine Einstellung des erzielten Erlöses als Masseentnahme und die Gegenrechnung um die Verwerterkosten. Dies würde vergütungsrechtlich nämlich zu einer Aufblähung der Teilungsmasse führen.
    Richtig ist jedoch, dass die Kosten der Verwertung als Pauschale in solchen Fällen an sich nicht entstanden ist, da die Verwertungskosten letztlich erwerberseitig gezahlt werden.,,,
    Das Beispiel mit dem Investmentfond hingt m,E. Stell Dir vor, ein Fond muss aufgelöst werden, die Anleger erhalten 80% des angelegten Geldes: die Bank erhält ihre Gebühren dennoch; die Quote bleibt 80% auch wenn die nicht mehr beim Anleger ankommen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Grundsätzlich ist gegen die Einschaltung eines Verwerters in den meisten Fällen nichts einzuwenden, da stets viele Vermögensgegenstände vernünftig in möglichst kurzer Zeit verwertet werden sollen. Dass dabei oftmals Regelaufgaben des Verwalters in Form der Inventarisierung und der Drittrechtsermittlungübernommen werden, sollte bei der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sein.

    Das vom Käufer zu zahlende Aufgeld wird separat berechnet. Somit entstehen dem Insolvenzverwalter / der Masse diese Kosten nicht. Aufgelder sind nicht gegenüber dem absonderungsberechtigten Gläubiger in Ansatz zu bringen, auch mindern sie nicht die Verwertungskosten.

  • Klar, dass die Kavelingsgebühr das Ganze verwässert, allerdings ist das nur die Außenprovision. Kann ja sein, muss aber nicht, dass auch eine Innenprovision gezahlt werden muss. Die 5% Verwertungskostenpauschale ist man los. Dies ist für den Sicherungsgläubiger natürlich ärgerlich, allerdings hat er es doch selbst in der Hand, mal alles ohne MWSt:

    Wenn der IV gem § 168 InsO die Veräußerungsabsicht mitteilt und 1.000 EUR benennt, man nicht darauf reagiert und das Kfz dann auch für 1.000 EUR + 15% KG veräußert wird, bekommt der Gläubiger 910 EUR ausgezahlt (1.000 - 40 FK - 50 VKP).

    Hätte sich der Gläubiger der Verwertung selbst angenommen, hätte er auch 1.150 EUR erhalten, dem Käufer ist es ja egal , wie der Verkaufspreis sich splittet, der zahlt den Betrag und bekommt, bzw. daß Fahrzeug ist ihm der Betrag wert. Der Gläubiger führt jetzt die 4% an den IV ab und gut (1.150 - 46 = 1.104).

    Mit MWSt sieht das ganze natürlich noch etwas drastischer aus. Das Superergebnis von + 21 % hat nur einen Haken, der Gläubiger muss sich selbst kümmern, was er selten hinbekommt. Das bekommen die Autobanken hin, weil die über die Vertragshändler den Markt haben und auch die Kosten drücken können. Ansonsten muss ein Dritter beauftragt werden, der hierfür siehe oben, abrechnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Klar, dass die Kavelingsgebühr das Ganze verwässert, allerdings ist das nur die Außenprovision. Kann ja sein, muss aber nicht, dass auch eine Innenprovision gezahlt werden muss. Die 5% Verwertungskostenpauschale ist man los. Dies ist für den Sicherungsgläubiger natürlich ärgerlich, allerdings hat er es doch selbst in der Hand, mal alles ohne MWSt:

    Wenn der IV gem § 168 InsO die Veräußerungsabsicht mitteilt und 1.000 EUR benennt, man nicht darauf reagiert und das Kfz dann auch für 1.000 EUR + 15% KG veräußert wird, bekommt der Gläubiger 910 EUR ausgezahlt (1.000 - 40 FK - 50 VKP).

    Hätte sich der Gläubiger der Verwertung selbst angenommen, hätte er auch 1.150 EUR erhalten, dem Käufer ist es ja egal , wie der Verkaufspreis sich splittet, der zahlt den Betrag und bekommt, bzw. daß Fahrzeug ist ihm der Betrag wert. Der Gläubiger führt jetzt die 4% an den IV ab und gut (1.150 - 46 = 1.104).

    Mit MWSt sieht das ganze natürlich noch etwas drastischer aus. Das Superergebnis von + 21 % hat nur einen Haken, der Gläubiger muss sich selbst kümmern, was er selten hinbekommt. Das bekommen die Autobanken hin, weil die über die Vertragshändler den Markt haben und auch die Kosten drücken können. Ansonsten muss ein Dritter beauftragt werden, der hierfür siehe oben, abrechnet.

    und dann haben wir noch die Doppel- bzw. Dreifachumstatzsteuerproblematik (bei der ich regelmäßig angewidert aussteige...... sowas kann auch nur in Deutschland so laufen...)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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