Hallo,
ich würde gerne Ihre Meinung zu diesem Thema hören: Bei einer mir vorliegenden Bestallung zur Nachlasspflegschaft wurde der Wirkungskreis auf "Ermittlung der Erben und Sicherung des Nachlasses" beschränkt - also keine Verwaltung des Nachlasses.
Bisher bin ich bei einem solchen Wirkungskreis immer davon ausgegangen, dass der Nachlasspfleger lediglich Informationen von mir erhält. Für weitere Aufgaben wie z.B. Sperrung der Konten, Löschung von Vollmachten oder Daueraufträgen, Rückgabe von Lastschriften usw. habe ich die Erweiterung des Wirkungskreises auf "Verwaltung des Nachlasses" verlangt. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob zur Sicherung des Nachlasses nicht noch weitere Aufgaben gehören. Kann ich mit einem solchen engen Wirkungskreis Sperren erfassen, um die vorhandene Masse zu schützen? Wo ist die Abgrenzung zwischen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses?
Ich freue mich über eure Meinung