Vergütungsanspruch Verfahrenspfleger

  • Ist eindeutig und ohne Ausnahme im Gesetz geregelt, dass stets aus der Staatskasse zu zahlen ist. Dem NLP werden dann diese Kosten als Gerichtskosten berechnet. Umständlich aber gesetzeskonform.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Heißt also ich zahle zuerst die Kosten aus der Staatskasse an den Verfahrenspfleger und stelle dann zum Soll gegen den Nachlass?
    Wenn ich nämlich gleich zum Soll stelle, dann wurde die Vergütung ja wiederum nicht aus der Staatskasse bezahlt (das meinte ich in meinem vorherigen Beitrag)
    Oder stehe ich jetzt gerade ganz auf dem Schlauch? :oops:

  • Heißt also ich zahle zuerst die Kosten aus der Staatskasse an den Verfahrenspfleger und stelle dann zum Soll gegen den Nachlass?
    Wenn ich nämlich gleich zum Soll stelle, dann wurde die Vergütung ja wiederum nicht aus der Staatskasse bezahlt (das meinte ich in meinem vorherigen Beitrag)
    Oder stehe ich jetzt gerade ganz auf dem Schlauch? :oops:

    Ja, Du stehst auf dem Schlauch. Du setzt die Kosten des Verfahrenspflegers fest und zahlst aus der Staatskasse aus. Im Anschluss stellst Du diese Kosten dem NL-Pfleger zum Soll. Ggf. mit langer Zahlungsfrist, wenn kein Geld da ist, aber welches erwartet wird.


  • Manche stellen die Kosten dem Nachlass dann zum Soll. Ist ja aber eigentlich auch nicht ganz korrekt, oder?


    Wieso sollte das nicht korrekt sein ? Wird doch in Betreuungssachen genauso gemacht.
    Irgendwo in den Untiefen des GNotKG gibt es hierzu einen Auslagentatbestand.

    Ich habe mich leider ungenau ausgedrückt. Bei uns handhabt es manch einer einfach so, dass die Kosten nur zum Soll gestellt werden ohne dass die Vergütung des Verfahrenspflegers aus der Staatskasse ausgezahlt wird. Wie der Verfahrenspfleger dann aber im Endeffekt an sein Geld kommt, weiß ich gar nicht. Aus der Akte ist es jedenfalls nicht ersichtlich.

  • Nach der Kommentierung im Korintenberg und im BeckOK-Kostenrecht dürfte KV 31015 GNotKG die zutreffende Norm sein (siehe TiKa). (Die Kommentierung lässt leider außer Acht, dass es auch in Nachlasssachen Verfahrenspfleger gibt und bezieht sich in erster Linie auf Betreuungen.)
    Die Vergütung wird demnach als Auslage des Gerichts behandelt. Das setzt logischerweise auch voraus, dass sie vorher dem Verfahrenspfleger vom Gericht angewiesen wurde. Kostenschuldner sind meines Erachtens über § 24 Nr. 2 GNotKG die Erben. Solange diese noch nicht ermittelt sind, bekommt der Nachlasspfleger die Rechnung.

  • Wenn man es angeblich so für umständlich hält, dass der Verfahrenspfleger stets aus der Landeskasse zu bedienen ist, sollte man sich die Beteiligten an diesen Verfahren bzw. die Verfahrensarten selbst einmal genauer anschauen. Es macht m.E. schon einen Unterschied, ob der Vertreter der Landeskasse hierzu anzuhören ist oder der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben.

    Eine andere Frage ist dann, ob der Nachlasspfleger im Rahmen des gesetzlichen Forderungsüberganges auf die Landeskasse gegen den Kostenansatz als Verwaltungsakt des Gerichts durch den Kostenbeamten noch Einwendungen materiellrechtlicher Art, also gegen die angesetzten Verfahrenspflegerkosten überhaupt erheben kann...

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