Vergütungsanspruch Verfahrenspfleger

  • Hallo Zusammen,

    ich stehe gerade auf dem Schlauch.
    Ich habe eine Nachlasspflegschaft, welche bereits im Juli 2017 aufgehoben wurde.
    Erst jetzt kommt der Verfahrenspfleger mit seiner Vergütungsabrechnung für die Vergütung des Nachlasspflegers usw.
    Der Nachlass war die ganze Zeit mittellos und es wird daher aus der Staatskasse gezahlt.

    Ich hätte jetzt gesagt, dass der Anspruch auf Vergütung mit Aufhebung erlischt. Dies unabhängig davon, ob die 15 Monate ab Entstehung bereits vergangen sind oder nicht. Dies ergibt sich meiner Meinung nach allein schon aus der Konsequenz nach Aufhebung keine Verfügung mehr über eventuell vorhandenen Nachlass zu haben (ja ok, man könnte sich an den Erben wenden bzw. ggf. aus der Hinterlegung freigeben, dies ist aber ja sicherlich nicht Sinn und Zweck), vielmehr aber frage ich mich, weshalb dann alle Nachlasspfleger den Antrag gemäß §§ 1915, 1835, 1836 BGB, § 2 VBVG auf Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Vergütung innerhalb von 3 Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft stellen. Das macht doch dann gar keinen Sinn!?
    Selbst die Verfahrenspfleger sind bei uns dazu übergegangen diese Anträge zu stellen(hier jedoch nicht, sonst hätte ich das Problem hier nicht).

    Ich hoffe ihr könnt mich vom Schlauch runter holen :)

  • Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers endet mit Abschluss des Geschäfts, für das er bestellt ist automatisch. Mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft hat das nichts zu tun.

    Eine andere Frage ist, wie lange zurück der Verfahrenspfleger seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Zahlung aus der Staatskasse noch stellen kann. Und das sind eben die 15 Monate. Dabei verwirkt der Anspruch taggleich, also immer auf den Tag genau zurück 15 Monate für die Tätigkeit, die der Verfahrenspfleger vergütet haben möchte.

    Im konkreten Fall kann also selbstverständlich die Vergütung noch festgesetzt werden.

    Und nebenbei: Auch bei einem Nachlasspfleger erlischt mit der Aufhebung der NLP nicht der (gesamte) Anspruch auf die Vergütung! Er kann nur für die Tätigkeit die er nach der Aufhebung erbracht hat, keine Vergütung mehr verlangen (mit wenigen Ausnahmen). Die Verlängerung der 15 Monatsfrist machen die NLP ja nur deswegen, weil es bei länger dauernden Pflegschaften oft unsinnig ist, alle 15 Monate über die Vergütung zu entscheiden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Allerdings frage ich mich, warum hier ein V-Pfleger eingesetzt wurde, wenn Vergütung des NP aus der Staatskasse bezahlt wird - aber das ändert nichts daran, dass der wirksam bestellte Pfleger seine Vergütung abrechnen kann.

  • Bei der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse ist jene bereits durch den Revisor vertreten. Wen soll der Verfahrenspfleger also im Vergütungsverfahren repräsentieren? Die Erben wohl kaum, denn diese sind nicht Vergütungsschuldner.

    Ansonsten wie meine Vorredner: Beendigung des Amtes und Verfristung des Vergütungsanspruchs sind zwei verschiedene Dinge.

  • Übrigens ist die Vergütung des Verfahrenspflegers immer aus der Staatskasse zu zahlen und wird erst dann beim vermögenden Nachlass dem Nachlasspfleger (oder Erben) per Gerichtskostenrechnung berechnet.

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  • Wollte ich auch fragen. Wieso soll der Erbe die Vergütung des Verfahrenspflegers zahlen müssen? Wenn, dann nur mittelbar über einen evtl. Erbenregress der Staatskasse. Ich habe die Verfahrenspflegervergütung noch nie gegen die Erben (oder den Nachlassspfleger) festgesetzt.

  • Weil das auch falsch wäre.

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  • Aber: Wird oft so gemacht, oder sogar die Rechnung des Verfahrenspflegers an den NLP (mit der Bitte um direkte Begleichung aus dem Nachlass) weitergeleitet.

    Müsste als NLP mich eigentlich dagegen wehren....ist aber oft sinnlos.

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  • Danke für eure Rückmeldungen!
    Wir zahlen auch die Vergütung aus der Staatskasse und holen sie dann ggf. aus dem Nachlass per Rechnung zurück, sofern dieser vermögend ist.
    Also bei mittellosem Nachlass schickt ihr die Vergütungsanmeldung des NL-Pflegers an den Bezirksrevisor und bestellt keinen Verfahrenspfleger?

    Ich habe dann wohl was verwechselt mit der Frist und der Beendigung... Trotzdem frage ich mich, weshalb es dann diesen Antrag auf Verlängerung auf "3 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" gibt... dies würde ja dann nur Sinn machen um die 15monatige Frist zu verlängern, dafür muss die Pflegschaft aber ja erst einmal so lange laufen... naja sei dahin gestellt.

  • Also bei mittellosem Nachlass schickt ihr die Vergütungsanmeldung des NL-Pflegers an den Bezirksrevisor und bestellt keinen Verfahrenspfleger?

    Auch den Revisor beteilige ich bei einfachen Abrechnungen nicht.


    Trotzdem frage ich mich, weshalb es dann diesen Antrag auf Verlängerung auf "3 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" gibt... dies würde ja dann nur Sinn machen um die 15monatige Frist zu verlängern


    Richtig.

  • Klar macht der Fristverlängerungsantrag nur Sinn, wenn damit auch eine Verlängerung verbunden ist.

    Bei "schnellen Abwicklungspflegschaften", die voraussichtlich innerhalb von 15 Monaten erledigt sind, ist so ein Antrag nicht unbedingt sinnvoll. Anders aber z.B. bei umfangreichen Pflegschaften mit längerer Dauer.

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  • Danke für eure Rückmeldungen!
    Wir zahlen auch die Vergütung aus der Staatskasse und holen sie dann ggf. aus dem Nachlass per Rechnung zurück, sofern dieser vermögend ist.
    Also bei mittellosem Nachlass schickt ihr die Vergütungsanmeldung des NL-Pflegers an den Bezirksrevisor und bestellt keinen Verfahrenspfleger?lt.

    Genau so mache ich es.

  • z.B. bei umfangreichen Pflegschaften mit längerer Dauer.

    Vor allem, wenn die liquiden Mittel erst aus einer Versicherung oder aus einem Grundstückverkauf sehr, sehr spät fließen.

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  • Danke für eure Rückmeldungen!
    Wir zahlen auch die Vergütung aus der Staatskasse und holen sie dann ggf. aus dem Nachlass per Rechnung zurück, sofern dieser vermögend ist.
    Also bei mittellosem Nachlass schickt ihr die Vergütungsanmeldung des NL-Pflegers an den Bezirksrevisor und bestellt keinen Verfahrenspfleger?lt.

    Genau so mache ich es.

    Solange wie keine Rückmeldung der Vertretung der Landeskasse kommt, dass man eine andere Beteiligung an solchen Verfahren wünscht, wird stets vor Festsetzung aus der Landeskasse angehört. Leider verzichten an vielen Stellen viel zu oft die Kollegenschaft auf die Beteiligung der Landeskasse.

    Aber: Wird oft so gemacht, oder sogar die Rechnung des Verfahrenspflegers an den NLP (mit der Bitte um direkte Begleichung aus dem Nachlass) weitergeleitet.

    Müsste als NLP mich eigentlich dagegen wehren....ist aber oft sinnlos.

    Schade TL, würde gerne darüber einmal Rechtsprechung lesen wollen :teufel:...

  • ...ich will mich aber deswegen nicht mit "meinen" Gerichten anlegen...

    :)

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  • Wie handhabt ihr das mit der Verfahrenspflegervergütung denn bei euch am Gericht? Lasst ihr die Vergütung aus dem Nachlass vom Nachlasspfleger begleichen oder setzt ihr gegen die Staatskasse fest?
    Das wird in meinem Bezirk total unterschiedlich gehandhabt.

    Bislang wurden die Rechnungen des Verfahrenspflegers an meinem Gericht direkt an den Nachlasspfleger mit der Bitte um Begleichung aus dem Nachlass weitergeleitet.

    Wenn man §277 Abs.5 FamFG liest, gibt es hierzu ja aber eigentlich keine Grundlage. Die Vergütung wäre also aus der Staatskasse zu zahlen.

    Manche stellen die Kosten dem Nachlass dann zum Soll. Ist ja aber eigentlich auch nicht ganz korrekt, oder?

    Wenn ich die Vergütung nun tatsächlich aus der Staatskasse anweisen würde, wie könnte die Staatskasse sich dann die Kosten vom Nachlasspfleger zurückholen? Muss ich dazu etwas veranlassen?

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