§ 2069 BGB versus gesetzliche Erbfolge

  • Hallo zusammen!

    Kennt vielleicht jemand Rechtsprechung zu folgendem Fall?

    Im notariellen Testament hat der Erblasser, der 2 Söhne hat, seinen Sohn A als Erben eingesetzt. Sohn B wird zum Ersatzerben bestimmt. Dann folgen Vermächtnisse für Sohn B (die aber hinfällig sind, weil der Grundbesitz nicht mehr im Eigentum des Erblassers standen). Weiter keine Bestimmungen!
    Beide Söhne sind vorverstorben. Beide Söhne haben Abkömmlinge.
    Erben die Abkömmlinge von A wegen § 2069? Oder tritt gesetzliche Erbfolge ein?
    Ich wäre für Hilfe sehr dankbar, sonst müsste ich vermutlich würfeln :oops:. Weitere Anhaltspunkte zur Auslegung sehe ich nämlich nicht. Und die Enkel wissen vermutlich auch nicht, was der Erblasser wollte, als er testiert hat, bevor sie überhaupt geboren waren.

    Viele Grüße,
    BSP

  • Erben die Abkömmlinge von A wegen § 2069? Oder tritt gesetzliche Erbfolge ein?

    Da ein Ersatzerbe namentlich benannt wurde, hätte ich hier Zweifel an der Anwendbarkeit des § 2069 BGB. Wäre daher wahrscheinlich zu gesetzlicher Erbfolge gekommen, wird aber sicherlich davon abhängen, was die Parteien ggf. im Erbscheinsverfahren vortragen.

  • Ein Erbschein wird nicht benötigt, lediglich eine Erbenfeststellung.
    Variante C gefällt mir nicht so, weil der Erblasser vorrangig ja den Sohn A als Erben sehen wollte und nur als Ersatz den Sohn B. Deswegen würde ich auch die Abkömmlinge von B nicht denen von A oder der gesetzlichen Erbfolge vorziehen.

  • ... weil der Erblasser vorrangig ja den Sohn A als Erben sehen wollte und nur als Ersatz den Sohn B

    Auch wenn der Erblasser A vorrangig als Erben sehen sollte, seit dem Vorversterben von A geht das nun mal nicht mehr.

    Die Ersatzerbeneinsetzung zeigt, dass er sich für diesen Fall Gedanken gemacht hat und lieber B als Alleinerben haben wollte, als die Abkömmlinge von A oder die gesetzliche Erbfolge.

    Seit dem Vorversterben von B geht auch das nicht mehr. Die Frage ist, ob man § 2069 (Nachrücken der Abkömmlinge) auch auf Ersatzerbeneinsetzung von B anwenden möchte. Ist eine nachrangige Auslegungsregelung, d.h. man muss zunächst den Erblasserwillen erforschen.

    Eine Bevorzugung des Stamms A gegenüber dem Stamm B ist nicht erkennbar. Eine Bevorzugung von B gegenüber A auch nicht. Einzelne missratene Enkel wollte er auch nicht enterben, wenn die damals noch nicht geboren waren. Was wollte er sonst mit der Erbeinsetzung nebst Ersatzerbeneinsetzung bewirken? Er hat damit seine Frau enterbt.

    Damit wären wir bei der 4. Variante: Weder Stamm A noch Stamm B alleine, noch gesetzliche Erbfolge, sondern die Enkel nach Stämmen unter Enterbung der Witwe.

  • Noch zur weiteren Info (hätte ich gleich schreiben sollen): der Erblasser war bereits verwitwet.
    Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes war noch kein einiges Enkelkind geboren. Die Söhne A und B waren damals noch Jugendliche.
    Bei der gesetzlichen Erbfolge würden somit sämtliche Enkel erben.

  • Ein Erbschein wird nicht benötigt, lediglich eine Erbenfeststellung.
    Variante C gefällt mir nicht so, weil der Erblasser vorrangig ja den Sohn A als Erben sehen wollte und nur als Ersatz den Sohn B. Deswegen würde ich auch die Abkömmlinge von B nicht denen von A oder der gesetzlichen Erbfolge vorziehen.


    Was ist denn " lediglich eine Erbenfeststellung" und welche rechtliche Bedeutung hat sie und was hat es mit "gefällt mir nicht so" zu tun?


  • Was ist denn " lediglich eine Erbenfeststellung" und welche rechtliche Bedeutung hat sie und was hat es mit "gefällt mir nicht so" zu tun?

    Damit ist gemeint, dass ich ja trotzdem anhand des Testamentes die Erben ermitteln und anschreiben muss. Ich halte die "gefällt mir nicht"-Lösung nicht für richtig. Was sagt Uschi denn zu dem Problem?

  • Klar hängt hier viel vom Vortrag im Einzelnen ab, als erster Ausgangspunkt scheint mir aber eine Erbfolge der Enkel nach Stämmen (denn eine Trennung der Stämme lässt sich ja dem Testament tatsächlich entnehmen, es sollte entweder A oder B erben) ein gangbarer Weg.

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