Räumungsanspruch und Nutzungsentschädigung

  • Über das Vermögen des S ist das Insolvenzverfahren eröffnet (natürliche Person). Es hatte eine kleine Fahrrad-Werkstatt betrieben. Er hatte den Geschäftsbetrieb bereits vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt.
    Die Werkstatträume hatte er von V gemietet, der Mietvertrag wurde schon vor Verfahrenseröffnung wirksam gekündigt.

    In ihnen befindet sich noch die Werkstattausstattung. Diese hat keinen Wert, der für eine Verwertung durch den IV interessant wäre. Außerdem besteht Vermieterpfandrecht in voller Höhe. IV möchte also gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem V die Verwertung überlassen. Damit ist dieser auch einverstanden; er will jedoch eine Nutzungsentschädigung für die Mieträume haben, solange die Werkstatteinrichtung dort noch steht. Bis diese ganz verkauft ist, können noch einige Monate vergehen.

    Ist das berechtigt? Falls ja hätte der IV ja keine Möglichkeit, die Masseverbindlichkeiten, die durch diese Nutzungsentschädigung entstehen, zu vermeiden. Der Räumungsanspruch ist doch meines Wissens eine Insolvenzforderung (z. B. OLG Celle 2U 85/07).

  • Der Räumungsanspruch ist bei der Konstellation eine Insolvenzforderung. Mal unabhängig davon, ob § 170 II InsO hier anwendbar ist, weil sich das Gut ja schon vorher in Händen des Vermieters befunden hat.

    Raum für eine Nutzungsentschädigung sehe ich nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Raum für eine Nutzungsentschädigung sehe ich nicht.

    Wirklich nicht? Immerhin kann der Vermieter seine Räume nicht nutzen bzw. anderweitig vermieten, solange die Geräte dort noch herumstehen. Zumindest würde ich eine Nutzungsentschädigung zugestehen für den Zeitraum, in dem die Gegenstände noch nicht gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem Kläger zur Nutzung überlassen bzw. freigegeben wurden.

  • § 170 II InsO ist hier keine Option, da dies den Besitz des IV voraussetzt, hat er aber nie.

    Außerdem ist es sein Sicherungsgut, dann möge er mal ohne schuldhaftes Zögern mit der Verwertung beginnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (26. Oktober 2017 um 16:54)

  • Wo er die Gegenstände lagert, an denen der Vermieter sein Pfandrecht geltend macht und doch seine Sache. Auch, wie lange er dafür benötigt, die Gegenstände zu verwerten. Im Übrigen sehe ich das auch so, dass es sich nicht um einen Fall des 170 II InsO handelt.

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  • Wo er die Gegenstände lagert, an denen der Vermieter sein Pfandrecht geltend macht und doch seine Sache. Auch, wie lange er dafür benötigt, die Gegenstände zu verwerten. Im Übrigen sehe ich das auch so, dass es sich nicht um einen Fall des 170 II InsO handelt.

    Da stehe ich jetzt etwas auf dem Schlauch. Wir haben sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten. Ist dadurch nicht der Besitz des IV gegeben?

    Aber wenn die Sachen in den Räumlichkeiten gelagert werden, besteht dann nicht erst Recht Anspruch auf Nutzungsentschädigung?

  • Wenn man Volkmar folgen würde, dann könnte sich der Vermieter ja beliebig Zeit lassen mit der Verwertung und würde so bequem seine Fläche an die Masse vermieten.

  • Wenn man Volkmar folgen würde, dann könnte sich der Vermieter ja beliebig Zeit lassen mit der Verwertung und würde so bequem seine Fläche an die Masse vermieten.

    OK, ich hatte bei dem Sachverhalt noch vergessen, dass das Vermieterpfandrecht nicht in voller Höhe besteht sondern in Höhe von rd. 2/3 des Wertes der Gegenstände. Kann/muss dann der V ohne Mitwirkung des IV verwerten?

  • Da würde ich mal lieber warten, was bei der Verwertung herauskommt. Der Wert von Kneipeneinrichtungen hat da eine Eigendynamik und zwar steil nach unten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da würde ich mal lieber warten, was bei der Verwertung herauskommt. Der Wert von Kneipeneinrichtungen hat da eine Eigendynamik und zwar steil nach unten.

    Wieso Kneipe :confused:, es geht um eine Werkstatt. Und ja, wir haben schon äußerst vorsichtig gerechnet, aber es wird höchstwahrscheinlich ein die gesicherten Forderungen übersteigender Erlös erzielt werden können.

  • Sorry, da habe ich etwas verwechselt.

    Aber eine kleine Fahrrad-Werkstatt ist sicher auch nicht das Eldorado, oder aber die zu berücksichtigenden Mietverbindlichkeiten i.S.d. § 50 II InsO sind sehr überschaubar.


    Das stimmt, aber hier hat die Werkstatt schon einen ganz guten Restwert und die rückständigen Mieten betragen nur 2/3 davon. Ich frage mich halt nun, ob der IV einfach dem V sagen kann, bitte schön, verwerte Du die Sachen, und falls eine freie Spitze bleibt, her damit. Und solange die Sachen da noch rumstehen werden die Räume ja auch noch vom IV 'genutzt', zumindest was die freie Spitze angeht, oder?


  • Das stimmt, aber hier hat die Werkstatt schon einen ganz guten Restwert und die rückständigen Mieten betragen nur 2/3 davon. Ich frage mich halt nun, ob der IV einfach dem V sagen kann, bitte schön, verwerte Du die Sachen, und falls eine freie Spitze bleibt, her damit. Und solange die Sachen da noch rumstehen werden die Räume ja auch noch vom IV 'genutzt', zumindest was die freie Spitze angeht, oder?

    Zitat aus #1


    Diese hat keinen Wert, der für eine Verwertung durch den IV interessant wäre. Außerdem besteht Vermieterpfandrecht in voller Höhe

    Also soll es denn nun Tor A oder Tor B sein??? :cool:


  • Das stimmt, aber hier hat die Werkstatt schon einen ganz guten Restwert und die rückständigen Mieten betragen nur 2/3 davon. Ich frage mich halt nun, ob der IV einfach dem V sagen kann, bitte schön, verwerte Du die Sachen, und falls eine freie Spitze bleibt, her damit. Und solange die Sachen da noch rumstehen werden die Räume ja auch noch vom IV 'genutzt', zumindest was die freie Spitze angeht, oder?

    Zitat aus #1


    Diese hat keinen Wert, der für eine Verwertung durch den IV interessant wäre. Außerdem besteht Vermieterpfandrecht in voller Höhe

    Also soll es denn nun Tor A oder Tor B sein??? :cool:

    Stimmt, da habe ich wohl zwei Fälle durcheinander gebracht. In diesemFall betragen die Mietforderungen rund 2/3 des Wertes der Gegenstände.

    Um nicht zu viel Verwirrung am Brückentag zu stiften: Es geht mir letztendlich um folgende Fragen:


    • Wenn Gegenstände nicht in voller Höhe mit Absonderungsrechten belastet sind, gilt dann auch § 166 Abs. 1 InsO? Dort steht ja nur ‚eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht‘. Davon, dass das Absonderungsrecht den vollen Wert des Gegenstandes erreichen muss, steht im Gesetz ja nichts.
    • Hat der Insolvenzverwalter weiter Besitz an den Gegenständen, wenn der Mietvertrag beendet ist, er aber weiterhin sämtliche Schlüssel des Objektes besitzt? Falls er keinen Besitz mehr hat, würde sein Verwertungsrecht ja sowieso ausfallen, § 166 Abs. 1 InsO.
    • Wenn Gegenstände nicht in voller Höhe mit Absonderungsrechten belastet sind, gilt dann auch § 166 Abs. 1 InsO? Dort steht ja nur ‚eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht‘. Davon, dass das Absonderungsrecht den vollen Wert des Gegenstandes erreichen muss, steht im Gesetz ja nichts.
    • Im Gesetz steht nichts von "Wert", weil es auf den Wert nicht ankommt, sondern auf den Erlös. Das hebelt aber nicht § 166 I InsO aus. Der Gläubiger kann bloß nicht mehr verlangen als ihm zusteht. Im Falle der Verwertung durch den Verwalter bitte auch noch die nicht triviale Vergütungsberechnung beachten. ME wird dies nur bei Amberger , InsVV § 1, Rn 65 richtig aufgegriffen.


    • Hat der Insolvenzverwalter weiter Besitz an den Gegenständen, wenn der Mietvertrag beendet ist, er aber weiterhin sämtliche Schlüssel des Objektes besitzt? Falls er keinen Besitz mehr hat, würde sein Verwertungsrecht ja sowieso ausfallen, § 166 Abs. 1 InsO.

    "Schlüssel besitzen ?" Wird durch den Verwalter die Nutzung durch den Vermieter ausgeschlossen ? Solange der Verwalter den Zustand nicht selbst herbeigeführt hat, ist keine Raum für eine Nutzungsentschädigung aka Masseverbindlichkeit, BGH vom 29.01.2015, IX ZR 279/15.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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