Vor- und Nacherbschaft, Ausschlagung etc.

  • Hallo
    ich brauche bei folgendem Sachverhalt Hilfe :confused::

    Eheleute a+ b haben 4 Kinder c,d,e,f. Sie setzten sich in einem not. Testament gegenseitig als Erben ein. Erben des Längstlebenden sollen das Kind c sein , sowie die Enkel g und h (Kinder des vorverstorbenen Sohnes d) C soll jedoch nur Vorerbin sein, Nacherben bezüglich des Hauses sind Enkel g und h, Nacherbe bezüglich bezüglich der Ländereien ist Sohn e.

    Ehefrau ist vorverstorben. Nach dem Tod des Ehemannes wurden c,g und h ins Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen mit Nacherbenvermerk bezüglich c.

    Die Vorerbin C ist nun verstorben. Der Nacherbe Sohn e ist bereits vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben und hinterlässt eine Frau und 3 Kinder.

    g und h fechten nun die Annahme der Nacherbschaft an. Sie wären sich nicht über ihre Nacherbenstellung im Klaren gewesen.
    g hat keine Kinder. Die Kinder von h haben ebenfalls ausgeschlagen.

    Ich habe die Kinder des Sohnes e über die Ausschlagung informiert (Frau mittlerweile auch verstorben). Ein Kind hat ausgeschlagen. Die anderen beiden nicht.

    Ich würde jetzt im Wege der Anwachsung die beiden Kinder des Sohnes e als Erben ansehen.

    Ich hoffe ich habe es einigermaßen verständlich geschrieben. Wie würdet ihr das beurteilen?
    Vielen Dank

  • Notarielles Katastrophentestament.

    Wenn man wenigstens einen alleinigen Vorerben gehabt hätte, wäre eine gewisse "Gegenständlichkeit" der Erbeinsetzung (und spiegelbildlich: der nacherbschaftsfreien Nachlassgegenstände) auf dem in § 2110 Abs. 2 BGB vorgesehenen Vorausvermächtniswege möglich gewesen. Möglich wäre auch, mehreren Vorerben insgesamt bestimmte Gegenstände (in Erbengemeinschaft) vorausvermächtnisweise und nacherbschaftsfrei vorausvermächtnisweise zuzuwenden.

    Im vorliegenden Fall bezieht und beschränkt sich die Nacherbfolge aber auf den Erbteil des Miterben C und im Rahmen eines Erbteils lässt sich natürlich überhaupt nicht gegenständlich differenzieren. Gleichwohl lässt sich das gewollte Ergebnis auf verschiedenen Wegen erreichen. Der zweckmäßigste scheint mir zu sein, E auf den Nacherbfall als Vermächtnisnehmer für den ihm zugewendeten Grundbesitz anzusehen. Komplizierter - wenn auch denkbar - wäre es demgegenüber, E in den Kreis der Nacherben einzubeziehen und dann eine mit einem Vorausvermächtnis verbundene Teilungsanordnung im Verhältnis der 3 Nacherben und ein Verschaffungsvermächtnis zu Lasten der beiden anderen Nacherben anzunehmen, die ihre beim Vorerbfall erworbenen Erbteile ja als Vollerben erworben haben.

    Wie auch immer: Zunächst würde mich interessieren, ob es einen Erbschein gibt und wie dieser ggf. lautet. Und natürlich auch: Wie - mit oder ohne Erbschein - der Nacherbenvermerk lautet. Ich hoffe inständig, dass dort jeweils nicht von den besagten gegenständlichen Zuwendungen die Rede ist. Interessant ist vor allem, ob E in den Kreis der Nacherben einbezogen wurde. Wenn die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein erfolgt ist, kann es zudem gut sein, dass der Grundbuchkollege die Problematik nicht erkannt hat. Aber darüber wird der Inhalt des Nacherbenvermerks wohl Aufschluss geben können.

    Dies alles ist vorab zu klären, damit man beurteilen kann, wer überhaupt als Nacherbe berufen ist und - hieraus folgende - ob und inwieweit die Anfechtung der Erbschaftsannahme bezüglich der Nacherbschaft überhaupt - auch dem Grunde nach - durchgreifen kann.

  • Hallo
    einen Erbschein gibt es nicht. Im Grundbuch ist es so eingetragen worden, wie im Testament vermerkt, Nacherben bzgl. des einen Grundstückes sind g und h, bzgl. des anderen e


    :teufel:Hier war der beurkundende Notar so "rechts(un)kundig" wie der Grundbuchrechtspfleger. Oder: Wenn der Wurm erst mal drin ist, dann ist er richtig drin!

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