Ich habe ein Testament der Erblasserin eröffnet, in dem sie bestimmt:
Im Falle meines Todes verfüge ich, dass.........mein Besitz an meinen Ehemann E fällt. .......nach dem Ableben meines Mannes und mir unser Sohn S ....erbt. Für mich wohl erstmal eine VE/NE Erbfolge.
Während des Erbscheinsantragstermins erzählt der Ehemann, er habe ein gleichlautendes Testament errichtet. Beide Ehegatten wollten, dass zunächst der Überlebende Vollerbe werde, nach dem Tode des Überlebenden sollte der einzige Sohn S alles bekommen. Eine VE/NE wäre von beiden nicht gewollt gewesen.
Ich habe ihn jetzt erst mal gebeten, sein Testament vorbeizubringen, um dann zu überlegen, was damit geschehen soll.
Bei meiner Recherche bin ich bis jetzt nur auf Entscheidungen gestoßen, die die Auffassung vertreten, dass es für ein gemeinschaftliches Testament nicht ausreichend ist, dass die Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Es müsse vielmehr nach der Andeutungstheorie zumindest irgendwie aus den Einzeltestamenten hervorgehen, dass sie in Absprache und Kenntnis des Testierwillens des jeweils anderen abgefasst wurden. (OLG München v. 23.07.2008; BayOL v. 23.07.1993) Als Beispiel für einen solchen Errichtungszusammenhang werden in diesen Entscheidungen spätere gemeinsam erfolgte Ergänzungen aufgeführt.
Das scheint ( auch wenn ich das zweite Testament noch nicht vorliegen habe) in meinem Fall aber nicht zu passen.
Kennt einer vielleicht auch eine anderslautende, gut nachvollziehbare Entscheidung?