Anwaltliche Vertretung in Nachlassverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich wollte mal in die Runde fragen, wie ihr das handhabt. In einem Testamentseröffnungsverfahren meldet sich eine Anwältin unter Vorlage der Vollmacht zur Akte. Sie vertritt den "enterbten" einzigen Abkömmling des Erblassers. Es gibt ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben einen gemeinnützigen Verein. Schickt ihr das eröffnete Testament nur an die Anwältin oder (wie ich) auch noch an den Sohn direkt?
    Und anschließend daran - es liegt nämlich jetzt auch ein Erbscheinsantrag vor -: Hört ihr nur die Anwältin als Vertreterin des Sohnes an, nur den Sohn oder beide?

  • Ich glaube auch manchmal, dass Gerichte die Sachen nach dem Zufallsprinzip verschicken. Wenn es einen Anwalt gibt, dann geht das Schreiben an den Anwalt. Der Anwalt schickt dann eine Kopie (oder das Original) an seinen Mandanten, ggf. mit Erläuterungen oder Handlungsempfehlungen.

    Nach § 172 I ZPO müssen Zustellungen in anhängien Verfahren an den Anwalt erfolgen. Zumindest § 15 II FamFG verweist darauf. Nun mag es unschädlich sein, wenn die Schreiben an alle Beteiligten gehen. Spätestens mit beA/EGVP wird der Mehraufwand dadurch aber erheblich werden.

  • In Ergänzung zu #2:

    §§ 10, 11 FamFG iVm. § 85 ZPO.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (2. November 2017 um 08:19)

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