Erbteilübertragung Nachlasspfleger

  • Hallo alle zusammen, folgender Sachverhalt: Es gibt eine Erbengemeinschaft aus W, X, Y und Z. Z ist nachverstorben, zwischen den gesetzlichen Erben nach Z und angeblichen testamentarischen Erben wird um das Erbe gestritten. Vermutlich wird es längere Zeit dauern, bis die Erbschaft nach Z endgültig festgestellt ist. Nun will W seinen Miterbenanteil an den Dritten M verkaufen. Die Miterben X und Y können vom Notar unproblematisch über den Verkauf und das Vorkaufsrecht informiert werden, so dass die Frist nach § 2034 II BGB in Gang gesetzt werden könnte. Was ist aber mit Z? Könnte für die unbekannten Erben (was gegenwärtig der Fall ist, da Streit vorliegt) ein Nachlasspfleger eingesetzt werden mit der Aufgabe, für die unbekannten Erben das Vorkaufsrecht auszuüben (wenn genügend Nachlass vorhanden) oder darauf zu verzichten? Meines Erachtens müsste dies gehen, bin mir aber auch nicht zu 100 % sicher. Vielen Dank schonmal für eure Antworten!

  • Das ist möglich.

    Der Erbanteil an einem Drittnachlass ist Nachlassgegenstand, über welchen der Nachlasspfleger disponieren und ggf. auch verfügen kann.

    Sicherungsbedürfnis?

    Wer ist Gläubuger des Nachlasses und somit antragsberechtigt?

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