Hallo !
Meine Frage ist, ob die von Prinz hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…plan+berichtigt in #2 dargestellten Grundsätze auch gelten, wenn der Aufteilungsplan bei einem schon bestehendem Gebäude von der Realität abweicht bzw. was ich beachten muss, wenn die Änderungen nur geringfügig sind.
Bei Durchsicht des Aufteilungsplans war mir aufgefallen, dass im Grundriss Fenster nicht vorhanden sind, die in der Seitenansicht vorhanden sind. Außerdem hat das Gebäude mehrere Hausnummern und ist nicht unterbrochen, mithin dürfte es keine Zwischenschnitte geben.
Daraufhin wurde der Aufteilungsplan in folgenden Punkten geändert:
Es wurden Außen- und Kellerfenster teilweise entfernt und teilweise eingefügt, es wurde eine nicht vorhandene Außentür im Kellergeschoss entfernt, der Typ der Fenster bzw. Türen wurde geändert (keine Sprossentüren,- fenster), ein Bad wurde zum Hauswirtschaftsraum umbenannt und die Tür von der Wohnung zum Flurinnerhalb des Sondereigentums vor dem Hauswirtschaftsraum entfernt, da Zugang lediglich über das Treppenhaus (Gemeinschaftseigentum) möglich ist.
Die Zwischenschnitte wurden entfernt.
Diese Änderungen erfolgten mehrfach, an mehreren Stellen, bis auf die Umbenennung des Bades.
Die alten Pläne wurden sodann durch die Bauaufsicht gestrichen und die neuen Pläne mit dem Stempel und Siegel der Baubehörde versehen; auf einigen neuen Plänen wurde der Stempel und das Siegel jedoch offenkundig vergessen. Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde nicht erteilt.
Auf Grund Angestelltenvollmacht aus der ursprünglichen Teilungserklärung wurde eine Nachtragsurkunde erstellt mit dem Inhalt, dass in den Außenansichten der Vorurkunde (=Aufteilungsplan) Fehler enthalten waren, die behoben wurden und korrigierte Pläne der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügt wurden. Die neuen Pläne sollen nunmehr Gegenstand der Teilungserklärung sein.
Ich frage mich jetzt ferner, ob der teilende Eigentümer diese Nachtragsurkunde genehmigen muss. Inhalt der Angestelltenvollmacht ist insbesondere, Änderungen der Teilungserklärung zu beschließen und im Grundbuch zur Wahrung zu beantragen, soweit diese Änderungen durch Beanstandungen des Grundbuchamtes erforderlich scheinen.
Es sind ferner mehr Änderungen in dem Aufteilungsplan erfolgt, als in der Nachtragsurkunde dargestellt.