Änderungen des Aufteilungsplanes vor Eintragung der Teilungserklärung

  • Hallo !

    Meine Frage ist, ob die von Prinz hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…plan+berichtigt in #2 dargestellten Grundsätze auch gelten, wenn der Aufteilungsplan bei einem schon bestehendem Gebäude von der Realität abweicht bzw. was ich beachten muss, wenn die Änderungen nur geringfügig sind.

    Bei Durchsicht des Aufteilungsplans war mir aufgefallen, dass im Grundriss Fenster nicht vorhanden sind, die in der Seitenansicht vorhanden sind. Außerdem hat das Gebäude mehrere Hausnummern und ist nicht unterbrochen, mithin dürfte es keine Zwischenschnitte geben.

    Daraufhin wurde der Aufteilungsplan in folgenden Punkten geändert:

    Es wurden Außen- und Kellerfenster teilweise entfernt und teilweise eingefügt, e
    s wurde eine nicht vorhandene Außentür im Kellergeschoss entfernt, der Typ der Fenster bzw. Türen wurde geändert (keine Sprossentüren,- fenster), ein Bad wurde zum Hauswirtschaftsraum umbenannt und die Tür von der Wohnung zum Flurinnerhalb des Sondereigentums vor dem Hauswirtschaftsraum entfernt, da Zugang lediglich über das Treppenhaus (Gemeinschaftseigentum) möglich ist.

    Die Zwischenschnitte wurden entfernt.

    Diese Änderungen erfolgten mehrfach, an mehreren Stellen, bis auf die Umbenennung des Bades.

    Die alten Pläne wurden sodann durch die Bauaufsicht gestrichen und die neuen Pläne mit dem Stempel und Siegel der Baubehörde versehen; auf einigen neuen Plänen wurde der Stempel und das Siegel jedoch offenkundig vergessen. Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde nicht erteilt.

    Auf Grund Angestelltenvollmacht aus der ursprünglichen Teilungserklärung wurde eine Nachtragsurkunde erstellt mit dem Inhalt, dass in den Außenansichten der Vorurkunde (=Aufteilungsplan) Fehler enthalten waren, die behoben wurden und korrigierte Pläne der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügt wurden. Die neuen Pläne sollen nunmehr Gegenstand der Teilungserklärung sein.

    Ich frage mich jetzt ferner, ob der teilende Eigentümer diese Nachtragsurkunde genehmigen muss. Inhalt der Angestelltenvollmacht ist insbesondere, Änderungen der Teilungserklärung zu beschließen und im Grundbuch zur Wahrung zu beantragen, soweit diese Änderungen durch Beanstandungen des Grundbuchamtes erforderlich scheinen.

    Es sind ferner mehr Änderungen in dem Aufteilungsplan erfolgt, als in der Nachtragsurkunde dargestellt.

  • ...., es wurde eine nicht vorhandene Außentür im Kellergeschoss entfernt, .....

    Wie geht das denn ? :eek:

    Bedenke bitte, dass ich zu dem von Dir wiedergegebenen Link hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1080484

    auf die abweichende Ansicht des OLG Düsseldorf hingewiesen habe.

    Wenn Du die Teilungserklärung erst noch vollziehen sollst, dann muss mE die zeichnerische Darstellung den aktuellen Bauzustand ausweisen, siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…181#post1125181
    d. h. darauf, ob es nur geringfügige oder aber gewichtige Änderungen gibt, kann es in diesem Stadium nicht ankommen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu den weiteren Fragen ("Ich frage mich jetzt ferner, ob der teilende Eigentümer diese Nachtragsurkunde genehmigen muss. Inhalt der Angestelltenvollmacht ist insbesondere, Änderungen der Teilungserklärung zu beschließen und im Grundbuch zur Wahrung zu beantragen, soweit diese Änderungen durch Beanstandungen des Grundbuchamtes erforderlich scheinen. Es sind ferner mehr Änderungen in dem Aufteilungsplan erfolgt, als in der Nachtragsurkunde dargestellt").

    Die Nachtragserklärung beruht ja offenbar auf einer Beanstandung Deinerseits. Dann liegt die Voraussetzung vor, nach der von der der Notariatsangestellten erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann. Und wenn die neuen Pläne nunmehr Gegenstand der Teilungserklärung sein sollen, dann wird der verbale Teil durch die zeichnerischen Darstellungen im Wege der sog. doppelten Bezugnahme ergänzt. Im verbalen Teil muss nicht jede Einzelheit erwähnt sein. Nur wenn es einen Widerspruch gibt, der sich nicht durch Auslegung ausräumen lässt, ist weder die Eintragungsbewilligung noch der Aufteilungsplan für die Auslegung der Grundbucheintragung vorrangig (OLG München, Beschluss vom 24.09.2010, 34 Wx 115/10).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke schon mal für Deine Antworten, Prinz. Mir sind noch folgende ergänzende Gedanken gekommen:

    ...., es wurde eine nicht vorhandene Außentür im Kellergeschoss entfernt, .....

    Wie geht das denn ? :eek:

    Oh, die Formulierung fällt mir auch jetzt auf. Hier ist gemeint, dass im ursprünglichen Aufteilungsplan eine Kellertür eingezeichnet war, die es am Bau nicht gibt. Im korrigierten Plan wurde sie nicht mehr eingezeichnet.


    Wenn Du die Teilungserklärung erst noch vollziehen sollst, dann muss mE die zeichnerische Darstellung den aktuellen Bauzustand ausweisen, siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…181#post1125181
    d. h. darauf, ob es nur geringfügige oder aber gewichtige Änderungen gibt, kann es in diesem Stadium nicht ankommen

    Ich hoffe, dass der mir vorliegende Aufteilungsplan nun den aktuellen Bauzustand ausweist.

    Der Original-Aufteilungsplan (zusammengesetzt aus den gestrichenen alten Plänen und den neuen Plänen) ist mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch Schnur und Siegel verbunden. Ich nehme an, dass die auf einigen Seiten der neuen Pläne fehlenden Stempel und Siegel der Bauaufsicht mich deswegen nicht stören brauchen? Auf den meisten Seiten ist nämlich der Stempel angebracht.

    Zu den weiteren Fragen ("Ich frage mich jetzt ferner, ob der teilende Eigentümer diese Nachtragsurkunde genehmigen muss. Inhalt der Angestelltenvollmacht ist insbesondere, Änderungen der Teilungserklärung zu beschließen und im Grundbuch zur Wahrung zu beantragen, soweit diese Änderungen durch Beanstandungen des Grundbuchamtes erforderlich scheinen. Es sind ferner mehr Änderungen in dem Aufteilungsplan erfolgt, als in der Nachtragsurkunde dargestellt").

    Die Nachtragserklärung beruht ja offenbar auf einer Beanstandung Deinerseits.

    Stimmt.


    Dann liegt die Voraussetzung vor, nach der von der der Notariatsangestellten erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann. Und wenn die neuen Pläne nunmehr Gegenstand der Teilungserklärung sein sollen, dann wird der verbale Teil durch die zeichnerischen Darstellungen im Wege der sog. doppelten Bezugnahme ergänzt. Im verbalen Teil muss nicht jede Einzelheit erwähnt sein. Nur wenn es einen Widerspruch gibt, der sich nicht durch Auslegung ausräumen lässt, ist weder die Eintragungsbewilligung noch der Aufteilungsplan für die Auslegung der Grundbucheintragung vorrangig (OLG München, Beschluss vom 24.09.2010, 34 Wx 115/10).

    Die Entscheidung des OLG München (34 Wx 115/10) bezieht sich ja auf Widersprüche zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Da vorliegend Widersprüche innerhalb des Aufteilungsplanes bestanden, hattest Du in #3 auf den dort genannten Parallelthread verwiesen.

    Was mir noch nicht klar ist:

    Die Notarangstellte darf die Teilungserklärung ändern, weil ich Beanstandungen verfügt habe und Änderungen der Teilungserklärungen zum Inhalt der Vollmacht gehören. Hier wurde aber nicht nur die Teilungserklärung geändert, sondern auch der Aufteilungsplan.

    Zitat BayObLG hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…=1#post1125181:

    „Zu diesem Zweck muss aus dem Aufteilungsplan notwendigerweise außer der Aufteilung des Gebäudes auch die Lage und Größe nicht nur der im Sondereigentum, sondern auch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sein…“

    Gehört die Darstellung der Schnitte, Fenster und Türen hierzu ?

    Ich hatte mir nämlich die Frage gestellt, ob der teilende Eigentümer die Nachtragsurkunde nachgenehmigen muss, weil hier möglicherweise die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentums tangiert sind und die Vollmacht dann die Änderung des Aufteilungsplanes nicht decken würde.
    Das wäre aber nicht der Fall, wenn Schnitte, Fenster und (Keller-)Türen für Lage und Größe des Sonder- und Gemeinschaftseigentums nicht relevant sind.

    Die Teilungserklärung muss ja nicht jede Einzelheit des Aufteilungsplanes verbal wiedergeben und gibt auch weder Anzahl noch Lage von Türen und Fenster wieder. Würde es daher genügen, wenn die Umwandlung der Nutzung des einen Bades in der Nachtragsurkunde erklärt würde und die Änderungen von Fenster und Türen nicht ? Und gilt das auch für die Herausnahme der Schnittansichten ?

    Abschließende Frage die späteren Kaufverträge betreffend: Muss für die zwischen Teilungserklärung und Änderung der TE/des ATP abgeschlossenen Kaufverträge auch ein Nachtrag erstellt werden ?

    Prinz: Sorry für den langen Text, aber wenn noch was unklar ist, würde ich mich über Deine Nachfrage freuen.

  • 1) Wenn sich die Zugehörigkeit der einzelnen Seiten des Aufteilungsplans zur Abgeschlossenheitsbescheinigung aus dem übereinstimmenden Aktenzeichen oder –wie vorliegend- der Zusammensiegelung der Unterlagen ergibt, bedarf es mE keiner Siegelung der einzelnen Seiten. Die AV vom 19.03.1974 für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974 - Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23.03.1974 -führt dazu in Ziffer 7 aus:

    „Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch Übereinstimmen der Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen.“

    Diese Kenntlichmachung der Zusammengehörigkeit bezieht sich dann mE zwangsläufig auch auf die einzelnen Seiten des Aufteilungsplans

    Ansonsten siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1112017
    („Ergibt sich die Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten eines Aufteilungsplans nicht durch ein einheitliches Aktenzeichen, fortlaufende Nummerierung, Abzeichnung und Stempelung (Dienstsiegel/-stempel) der jeweiligen Seiten ist mithin deren Zusammengehörigkeit durch die Verbindung mit Schnur und Siegel zu dokumentieren (s. Jennißen/Krause, § 7 RN 16 letzter Absatz)“

    2) Die bisherige Teilungserklärung verweist auf einen Aufteilungsplan, der den aktuellen Bauzustand nicht mehr wiedergibt. Wenn nun ein neuer Aufteilungsplan den aktuellen Bauzustand ausweist, dann muss mE auch die Teilungserklärung geändert werden, weil die bisherige Verweisung nicht mehr zutrifft. Also ist die Änderung der Teilungserklärung zwangsläufig dadurch bestimmt, dass sich der Aufteilungsplan geändert hat. Zu dieser Änderung der Teilungserklärung ist der Notariatsangestellten Vollmacht erteilt. Allerdings stellt sich die Frage nach der Bestimmtheit der Vollmacht, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076684
    und -zur Ermächtigung in einer Teilungserklärung- BGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11.

    3) Grundrisse, Ansichten und Schnitte muss der Aufteilungsplan immer ausweisen
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045985

    Fenster sind ebenso wie die Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum (Hügel im BeckOK BGB, Stand 15.06.2017, § 5 WEG RN 12 mwN). Da nach § 7 IV 1 WEG auch die Lage und Größe der der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile aus dem Aufteilungsplan hervorgehen muss, sind sie mithin im Aufteilungsplan darzustellen. Nicht erforderlich ist allerdings eine Detaildarstellung der inneren Ausgestaltung der Räume (Krause in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 7 RN 18 mwN in Fußn. 10)


    4) Zur Frage der Nachbeurkundung bei bereits abgeschlossenen Kaufverträgen siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059973

    Wenn die Ausgestaltung so ist, dass es nunmehr keine Sprossentüren und- fenster mehr geben soll, würde ich die Erwerber als von den Änderungen betroffen ansehen wollen. Allerdings weist möglicherweise die mit den Kaufverträgen beurkundete Baubeschreibung diesen Umstand bereits aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!