Fristberechnung

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Am 08.11. ist Räumungstermin. Der Schuldner reichte am 25.10. seinen Antrag auf Räumungsschutz ein. Wir sind uns jetzt nicht sicher, ob der Antrag in der 2 Wochenfrist liegt.

    Wer kann helfen?

  • Hallo WB,

    wenn Du es anders herum rechnest (25.10.2005 + 2 Wochen) kommst Du als letzten Tag der Frist auf den 08.11.2005. Danach müsste es noch reichen.

    Manfred :2gruebel:

  • Also über § 222 ZPO in AT BGB und jetzt haben wir das Problem der "Rückwärts" Frist ("2 Wochen vor Räumungstermin" § 765a ZPO) und die taucht so nicht auf.
    Also angenommen Fristbeginn 08.11., Ereignis fällt in diesen Tag (Räumungstermin) der Tag zählt somit nicht mit § 187 I BGB. Dann § 188 II 1 BGB, also 2 Wochen vor dem Tag, der dem mit dem Ereignis entspricht. Ein Blick in den Kalender: Fristende ist damit Dienstag der 25.10.2005.
    Soweit meine Ansicht.

    Harry

  • § 188 BGB gilt entsprechend für die Fristberechnung der ZPO-Fristen. Ablauf ist der Tag der Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Also Räumung =Dienstag, den 8.11., Antrag auf Räumungsschutz= Dienstag, den 25.10, dazwischen = 2 Wochen, also rechtzeitig gestellt.

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