Bindungswirkung Berliner Testament

  • Entweder mein Problem ist zu speziell, oder ich verwende die falschen Suchbegriffe :oops:

    In folgendem Fall komme ich nicht weiter:

    Eheleute errichten eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament, worin steht:
    Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll unser ganzer beiderseitiger Nachlass unserer Tochter zufallen.

    Der Ehemann verstirbt zuerst. Nach ihm wurde ein Erbschein erteilt, der seine Frau als Alleinerbin ausweist.

    Die Ehefrau errichtet später ein weiteres handschriftliches Testament, worin steht:
    Hiermit setze ich meine Tochter zu meiner Erbin ein. Nach dem Tod meiner Tochter sollen meine Enkel rechtmäßige Erben sein.


    Meine Frage: Zwar ist die Tochter im Sinne des ersten Testaments weiterhin Erbin, aber eben 'nur' Vorerbin, befreit hin oder her. Ich habe die Tochter bei Gelegenheit dazu befragt, und ihr zufolge wollten weder Vater noch Mutter eine Vor- und Nacherbschaft regeln.

    Vielleicht kommt es aber darauf gar nicht an, weil die Ehefrau schon aufgrund der Bindungswirkung gar nicht wirksam die Schlusserbeneinsetzung der Tochter in eine befreite Vorerbschaft umwandeln konnte? Oder befinde ich mich auf dem Holzweg?

  • Vielleicht kommt es aber darauf gar nicht an, weil die Ehefrau schon aufgrund der Bindungswirkung gar nicht wirksam die Schlusserbeneinsetzung der Tochter in eine befreite Vorerbschaft umwandeln konnte?


    So sehe ich es. Sie war an das gemeinschaftliche Testament gebunden und konnte nicht neu testieren. Zumindest nicht wirksam.;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Den mittels einer wechselbezüglichen Verfügung Bedachten kann man eben nicht einseitig nachträglich beschränken, sei es durch Nacherbschaft oder sei es durch Testamentsvollstreckung, genauso wenig, wie man ihn enterben oder ihn lediglich zum Miterben oder Vermächtnisnehmer herabstufen kann.

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