Fall:
Türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt.
Er hinterlässt beweglichen Nachlass in Deutschland und sowie beweglichen und unbeweglichen Nachlass in der Türkei.
Kann der Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Erbschein (für den beweglichen NL) für den Nachlass in D und
einen unbeschränkten Erbschein für den Nachlass in der Türkei beantragen oder sind die deutschen Gerichte hinsichtlich des Nachlass in der Türkei international nicht zuständig?