Erbausschlagung wirksam ?

  • Mein Sachverhalt:

    EL verstirbt am 07.05.2017; am 13.07.2017 erscheint die Witwe beim Nachlassgericht und will die Erbschaft ausschlagen.
    Da sie zusammen mit dem Erblasser Eigentümer eines Grundstücks ist, wegen fehlender Erben der 1. und 2. Ordnung wohl Alleinerbin ist, habe ich sie auf rechtliche Beratung durch einen Anwalt verwiesen.
    Mehrfach erklärte sie auch, dass sie das Grundstück verkaufen wolle.

    Am 17.07.2017 geht bei uns eine Erbausschlagungserklärung, unterschriftsbeglaubigt am 11.07.2017 ein, in der die Witwe die Ausschlagung der Erbschaft erklärt mit der Begründung, dass sie erst durch ein Schreiben v. 06.07.2017 von ihrer Erbenstellung erfahren habe.
    Vorher dachte sie, dass sie wegen vereinbarter Gütertrennung nicht als Erbin berufen sei.
    In der Erbausschlagungserklärung kein Wort von Anfechtung.

    Und nun trudelt am 29.09.2017 ein Erbscheinsantrag der Witwe durch den Notar ein, der die Erbausschlagungserklärung aufgenommen hat. Danach will die Witwe ihren Mann als Alleinerbin beerbt haben.

    Ist die Erbausschlagung vom 11.07.2017 überhaupt wirksam, da kein Wort von der Anfechtung erwähnt wurde und ist die Ehefrau somit doch Alleinerbin geworden ?

  • Zwar kann im Einzelfall grundsätzlich auch eine Ausschlagungserklärung als Anfechtung der Annahme ausgelegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter Indizien. Allein die Tatsache, dass im jeweiligen Fall lediglich die Anfechtung objektiv zweckmäßig gewesen wäre, genügt nicht. Die Erklärung muss, gleich in welcher Weise, erkennen lassen, dass ein Anfechtungswille vorlag (vgl. Erman/Schmidt, BGB, 15. Aufl. 2017, Rn. 2 zu § 1955; Herberger/Martinek/Rüßmann/Hönninger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Rn. 3 zu § 1955; Staudinger/Otte, BGB, 2017, Rn. 3 zu § 1955; BayObLG, Beschl. v. 24.02.1993, FamRZ 1993, 1367 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, Rpfleger 2006, 407 ff.).

    Der von der Witwe vorgetragene Umstand, dass sie in der Annahme der Erbenstellung irrig war, könnte ein solches Indiz für den Anfechtungswillen darstellen. Es dürfte daher die Ausschlagungs-/Anfechtungserklärung näher zu prüfen gelten. Sollte ein solcher konkret bejaht werden können, dürfte im Rahmen der Auslegung gemäß § 133 BGB in der Erklärung eine Anfechtung zu sehen sein.

  • Stimmen die Datumsangaben überhaupt ?

    Die Frage macht eigentlich nur Sinn, wenn die Witwe schon frühzeitig beim Gericht war. Warum sollte sie 2 Tage, nachdem sie ihre Unterschrift unter einer Ausschlagungserklärung hat beglaubigen lassen, noch selbst zum Ausschlagen zum Gericht kommen ?
    Wenn sie z.B. schon im Mai beim Gericht war und das Gespräch den genannten Inhalt hatte, kann sie jetzt nicht behaupten, erst mit einem Schreiben vom 06.07.2017 von ihrer Erbenstellung erfahren zu haben.

  • Vielen Dank für die Beiträge. Die angegebenen Daten stimmen. Ich gehe davon aus, dass der Ehefrau gar nicht bewußt war, was sie bei dem Notar unterschrieben hatte (Ausschlagung). Anders kann ich mir die Nachfrage beim Nachlassgericht sowie den Erbscheinsantrag nicht erklären?

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