Ein Erbe verwendet einen Vordruck eines badischen Notariats "Erbausschlagung" und ergänzt den Vordruck handschriftlich wie folgt:
"Die Ausschlagung erfolgt, weil
( ) ...
( ) ...
(x) meine Mutter die Erbschaft erhalten soll.
Der Notar hat unter der Ausschlagungserklärung "nur" die Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigt.
Die Ausschlagungserklärung geht nun beim Nachlassgericht ein.
Frage:
Ausschlagung unwirksam, da unter einer Bedingung?
Ausschlagung wirksam, da "nur" ein Irrtum über die Folgen der (Rechts-) Ausschlagung?
Eigentlich tendiere ich zu letzterem.