MEA mit mehreren Sondereigentumseinheiten

  • Es soll eine Teilungserklärung eingetragen werden, bestehend aus zehn Wohnungen. Von Anfang an sollen vier Wohnungen in einem Blatt eingetragen werden und zwar dergestalt, dass die vier Miteigentumsanteile addiert werden und verbunden sind mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 bis 4.

    Diese Buchung dürfte zulässig sein nach Staudinger/Manfred Rapp (2005) WEG § 6, Rn. 3:

    Mit einem Miteigentumsanteil können mehrere Sondereigentumsrechte verbunden sein (BayObLGZ 1971, 102; davon geht - ohne ausdrückliche Erwähnung - BGHZ 139, 355 aus).

    Ich wäre aber für Widerspruch dankbar, wenn sich durch die WEG-Reform daran etwas geändert hat. Auch komme ich an die Entscheidung des BayObLG zur Zeit nicht dran.

  • "2. Mit einem Miteigentumsanteil kann das Sondereigentum an mehreren, als Gesamtheit nicht in sich abgeschlossenen Wohnungen verbunden werden, wenn diese jeweils in sich abgeschlossen, vom gemeinschaftlichen Eigentum und vom Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer abgetrennt sowie vom gemeinschaftlichen Eigentum aus (Treppenhaus, Treppe, Flur) frei zugänglich sind; allerdings darf aus dieser Verbindung keine Verwirrung für die grundbuchmäßige Behandlung entstehen. BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 9. 3. 1971 - BReg. 2 Z 15/71
    (BayObLGZ 1971, 102, beck-online)"

    In der Begründung: "Daß mehrere Wohnungen als ein Sondereigentum an einem Miteigentumsanteil verbunden sein können, ist unstreitig."
    (BayObLGZ 1971, 102, beck-online)

    Es wird nach wie vor nur ein MEA mit einem SE verbunden, hier praktisch ein zusammengesetzter MEA mit einem zusammengesetzten SE.
    Solange mit den SNR und den Belastungen insoweit alles i.O. ist dürfte man nichts machen können.

    Dass hier von Anfang an ein SE diverse Nummern hat macht auch nix, weil ja schon recht klar ist was hier gemeint ist.
    "Entscheidend ist, ob die Einheiten im Aufteilungsplan so mit Nummern gekennzeichnet sind, dass für jeden objektiven Betrachter erkennbar ist, welche Räume zu einer Sondereigentumseinheit zählen."
    (BeckOK BGB/Hügel WEG § 7 Rn. 8-8c, beck-online)

  • Gut, danke schon mal, ein lieber Kollege hat mir die Entscheidung auch zwischenzeitlich zukommen lassen. Aus dieser geht hervor, dass das BayObLG die Sache auch dem BGH vorlegen wollte. Ist die Entscheidung des BGH erfolgt bzw. bekannt ?

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