Es soll eine Teilungserklärung eingetragen werden, bestehend aus zehn Wohnungen. Von Anfang an sollen vier Wohnungen in einem Blatt eingetragen werden und zwar dergestalt, dass die vier Miteigentumsanteile addiert werden und verbunden sind mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 bis 4.
Diese Buchung dürfte zulässig sein nach Staudinger/Manfred Rapp (2005) WEG § 6, Rn. 3:
Mit einem Miteigentumsanteil können mehrere Sondereigentumsrechte verbunden sein (BayObLGZ 1971, 102; davon geht - ohne ausdrückliche Erwähnung - BGHZ 139, 355 aus).
Ich wäre aber für Widerspruch dankbar, wenn sich durch die WEG-Reform daran etwas geändert hat. Auch komme ich an die Entscheidung des BayObLG zur Zeit nicht dran.