Vergütung nach Abgabe an Ehrenamtler

  • Zum 01.09.2017 hat der Betreuungsverein die Betreuung an die die Tochter übergeben. Gemäß § 5 Abs. 5 VBVG hat der Vereinsbetreuer Vergütung noch bis 29.10.2017 beantragt (aus dem Vermögen)
    So weit ist das ja ok, aber die Betreute ist am 07.09.2017 verstorben, was der Vereinsbetreuer auch mitgeteilt hat. Meiner Meinung nach ist § 5 Abs. 5 VBVG mit dem Sinn entstanden, dass der bisherige Betreuer noch Mühe aufwendet, um dem Ehrenamtler alles zu übergeben und ihn noch etwas zu unterstützen. Da die Betreute wenige Tage nach dem Beschluss über den Betreuerwechsel verstorben ist, hadere ich jetzt damit, die Vergütung noch bis Ende Oktober festzusetzen. Müsste jetzt nicht richtigerweise die Vergütung (aus dem Nachlass) nur bis zum Todestag erfolgen?
    Was meint ihr?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich bleibe auch dabei...obwohl § 5 Abs. 5 VBVG ein Anreiz für eine Abgabe an Ehrenamtler sein soll, finde ich es einfach überzogen, die Vergütung sogar über den Tod des Betreuten hinaus auszudehnen.
    Meine einzige Überlegung die dagegen spricht ist, dass die Vergütung auch voll gezahlt worden wäre, wenn der Betreute erst nach der Antragstellung auf Zahlung der Vergütung stirbt. :confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Dass die Betreuung mit dem Tod endet, ist klar, nur dass diese Tatsache auf den vormaligen Betreuer keinen Einfluss mehr hat, für ihn war die Betreuung schon beendet, nochmal geht nicht. Die Vergütung für den Folgemonat nach Abgabe hat mit dem Bestand der Betreuung nichts mehr zu tun und ist auch kein Entgelt für Leistung als Betreuer, er ist ja wie gesagt keiner mehr.

    Daher haben die vergütungsändernden Umstände auch keinen Einfluss mehr, Abs. 5 S. 4. Und, es sei nochmal auf die Gesetzesbegründung dazu verwiesen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn man der Ansicht, dass die Vergütung nur bis zum Tod des Betroffenen gezahlt wird folgt, würde das bedeuten, man müsste in den Fällen des § 5 Abs. 5 VBVG überprüfen, ob der Betroffene vor Ablauf des verlängerten Vergütungszeitraums stirbt und dann gegebenenfalls zurückfordern. So war es wahrscheinlich eher nicht gedacht.

    Ich würde daher auch sagen, dass der Vergütungsanspruch in diesen Fällen nicht mehr an den Bestand der Betreuung gekoppelt ist. Schließlich ist der Vergütungsempfänger nicht mehr Betreuer. Es geht nur um einen Anreiz für den Wechsel zum Ehrenamt und der ist unabhängig davon erfüllt, wie lange der Betroffene noch lebt.

  • Ich bleibe auch dabei...obwohl § 5 Abs. 5 VBVG ein Anreiz für eine Abgabe an Ehrenamtler sein soll, finde ich es einfach überzogen, die Vergütung sogar über den Tod des Betreuten hinaus auszudehnen.
    Meine einzige Überlegung die dagegen spricht ist, dass die Vergütung auch voll gezahlt worden wäre, wenn der Betreute erst nach der Antragstellung auf Zahlung der Vergütung stirbt. :confused:


    Das macht man natürlich nicht, wenn man die Ansicht vertritt, dass auch der Anspruch auf die zusätzliche Vergütung mit dem Tod des Betroffenen vorzeitig endet.

    Dann kann konsequenterweise ein entsprechender Antrag des BV erst nach Ablauf des enthaltenen Zeitraumes gestellt oder zumindest (bei vorzeitigem Eingang) bearbeitet werden. Ansonsten müsste man ja (bei Tod im Zeitraum) ggf. zurückfordern.

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