Inhalt einer Vollmacht für Grundschuldbestellung nebst Vollstreckungsunterwerfung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Grundstück wird verkauft. Die Verkäufer erteilen den Käufern (Ehrleute) eine Fnanzierungsvollmacht. Die Käuferin bestellt nunmehr eine Grundschuld nebst 800 ZPO und zwar für ihren Ehemann aufgrund Vollmacht. Der Inhalt der Vollmacht lautet: Hiermit bevollmächtige ich meine Ehefrau mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
    Kann ich die Vollmacht soweit auslegen, dass hiervon auch die Vollstreckungsubterwerfung gem. § 800 ZPO gedeckt ist?

  • Zunächst einmal kommt es nicht auf den Inhalt, die die Vollmacht einer der beiden Erwerber hat, sondern auf den Inhalt der Vollmacht der Verkäufer an (s. LG Darmstadt, B. v. 9.10.2007, 26 T 125/07). Enthält sie die Befugnis zur Unterwerfung nach § 800 ZPO ? Ansonsten würde eine Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten nicht ohne weiteres auch zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung ermächtigen (Brandenburgisches OLG 5. Zivilsenat, B. v. 27.11.2007, 5 Wx 9/07, mwN in Rz.15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.2.2012, 5 W 33/12 – 15
    http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laende…/sl_frameset.py

    Unter welchen Voraussetzungen kann von der Verkäufervollmacht Gebrauch gemacht werden (Sicherungsabrede, s. OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 26.08.2016, 15 W 318/16 Rz. 4) und ist sie nicht doch jedem Käufer einzeln erteilt ? Ansonsten stellt sich die Frage, ob sie überhaupt die Erteilung von Untervollmachten gestattet s. dazu hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1107763

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Diese Vorfragen sind natürlich auch zu klären. Ich gehe aber aufgrund der Fragestellung davon aus, dass es der Themenstarterin eher um die Frage des Umfangs der Ehegatten-(General?)Vollmacht geht:

    Hier sehe ich die Ehegatten-Vollmacht als ausreichend an (§§ 794 I Nr. 5, 78 ZPO): Die Ehefrau darf den Ehegatten in allen (..) vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich (...) vertreten. Eine ausdrückliche, also wörtliche Erwähnung der Abgabe von Unterwerfungserklärung, wird in der ZPO nicht gefordert, auch wenn sich diese in einigen Vollmachtsmustern findet.

    Prinz: Würdest Du bei der Finanzierungsgrundschuld in diesem Fall eine ausdrückliche Erteilung an jeden einzelnen Käufer für nötig erachten? Es ist zwar keine ausdrückliche Untervollmacht enthalten, ich sehe aber auch nicht, warum der Verkäufer ein Interesse daran haben könnte, dass beide Käufer persönlich handeln müssen.

  • Bei der Vollmacht an mehrere ist es eine Frage der Auslegung, ob sie zur Einzel- oder zur Gesamtvertretung ermächtigen soll (s. Meikel/Lichtenberger, GBR, 8. Auflage, § 19 GBO RN 137, § 20 GBO RN 136). Ich würde die Belastungsvollmacht so auslegen wollen, dass die Bevollmächtigten je einzeln handeln können. Ich habe mich aber gefragt, warum die Vollmacht, die der erwerbende Ehemann der Ehefrau erteilt hat, eine Rolle spielen soll. Vorliegend wird für die Verkäufer gehandelt, in deren Namen auch die Unterwerfungserklärung abgegeben wird. Auf die Vollmacht, die die einer der Erwerber erteilt hat, kommt es nicht an

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  • So war es auch gemeint (s. die Formulierung. „Ansonsten stellt sich die Frage, ob sie überhaupt die Erteilung von Untervollmachten gestattet“). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, wann der erwerbende Ehegatte seiner Ehefrau die Vollmacht erteilt hat. Die Erteilung einer Untervollmacht setzt jedoch voraus, dass sie in Ausübung der Hauptvollmacht (also zeitlich nachgelagert) erteilt wurde, weil sie ja vom Hauptvertreter im Namen des Vertretenen erteilt werden muss (s. Schilken im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 167 RN 61).

    Der letzte Satz oben bezog sich auf die Ausführungen hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post668706

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  • Aus der Vollmacht der Verkäuferin ist ersichtlich, dass sie jedem Käufer und bei mehreren Käufern sich gegenseitig jeweils befreit von § 181 BGB Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten mit Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe einschließlich 800 ZPO erteilt.
    Also kann ich beruhigt die Grundschuld eintragen und dazu gelernt habe ich auch noch😊

    Vielrn Dank für eure Hilfe und eure Erklärungen😊

  • Ich vermute, dass sich auch die Erwerber als künftige Eigentümer nach 800 ZPO unterwerfen und da ist dann schon wichtig, ob es die Ehegattenvollmacht hergibt.

  • Wenn die Verkäufer jedem der Käufer eine Belastungsvollmacht erteilt haben („Aus der Vollmacht der Verkäuferin ist ersichtlich, dass sie jedem Käufer…“), dann kommt es auf die Erteilung einer Untervollmacht durch die Erwerber und deren Datum nicht an, weil es sich –jedenfalls nach meinem Verständnis- dann um eine Einzelvollmacht handelt. Schließlich müsste die Untervollmacht im Namen der Verkäufer erteilt sein und dafür besteht angesichts der Einzelbevollmächtigung kein Bedarf. Frage wäre auch, ob eine Unterbevollmächtigung nicht ohnehin von beiden Hauptbevollmächtigten ausgesprochen werden müsste.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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