In einem Testament ernennt die Erblasserin W
a) die Tochter A und
b) den Sohn B
zu gleichen Teilen zu Erben und ernennt Sohn B zum Testamentsvollstrecker. Das Nachlassgericht ist ersucht, ggf. einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.
Hinsichtlich der Enkelkinder C, D und E (damals lebend in der DDR) wird ein Geldvermächtnis ausgesetzt.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers: Auseinandersetzung und Verwaltung der Vermächtnisse C, D und E -solange diese nicht erfüllt sind-.
Es erfolgen viele Erbteilsübertragungen. U.a. erhalten C, D und E im Jahre 1992 im Rahmen eines Vermächtniserfüllungs- und Erbteilungsübertragungsvertrags Erbteile am Nachlass der W.
Der Testamentsvollstrecker B verstirbt 2011.
Im Rahmen eines weiteren Erbteilsübertragungsvertrags 2015 erklären die Erben: Die Testamentsvollstreckung ist zwischenzeitlich beendet. Der Testamentsvollstrecker ist bereits 2011 verstorben.
Der im Grundbuch noch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk soll gelöscht werden.
Das Grundbuchamt sieht den Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung als nicht geführt.
Nunmehr beantragt ein Miterbe, ihn zum Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. Alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers wird (wohl) die Erteilung einer Löschungsbewilligung sein.
Frage:
Ist nicht die Testamentsvollstreckung durch Auseinandersetzung des Nachlasses (Erklärung der Erben, die Testamentsvollstreckung sei erledigt) und die Erfüllung der Vermächtnisse (1992) bereits erledigt.
Kann in so einem Fall noch ein Ersatztestamentsvollstrecker ernannt werden? Die Beantwortung der Vorfrage (Beendigung) würde doch die Ernennung ausschließen?
Wäre nicht vielmehr ein Erbschein (ohne Testamentsvollstreckervermerk) zu beantragen?
Auch dann, wenn der Erbschein teurer als die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wäre.
Kostenwert für den Erbschein wäre wohl der Wert des gesamten Nachlasses aus dem Sterbejahr der W und nicht nur das einzig verbliebene Grundeigentum?