Vormerkung zugunsten eines Vereins "in Gründung"

  • Je mehr ich bezüglich des o. a. Themas etwas finde und lese, desto verwirrter bin ich, daher bitte ich um Hilfe:

    Eingetragen werden soll eine Vormerkung zugunsten eines Vereins "in Gründung" aufgrund Bewilligung des Eigentümers in einem Kaufvertrag. Aufgetreten sind für den Verein "in Gründung" zwei Personen, laut Urkundseingang handelt es sich um 1. Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzende. Weiter wir ausgeführt: "Nach der vorgelegten Satzung des Vereins, dessen Eintragung bereits beim Amtsgericht beantragt wurde, wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertr. Vorsitzenden vertreten."

    Eintragung im Register ist noch nicht erfolgt. Vorgelegt wurde nur der Kaufvertrag, keine weiteren Unterlagen.

    Einerseits habe ich nach Recherche gelesen, dass der Vorverein/Gründungsverein - aus Grundbuchsicht - nicht anders zu behandeln sei wie ein "normaler" nicht rechtsfähiger Verein (damit eintragungsfähig nur die Mitglieder als Gesamthänder) - HRP Rn 246 a. E., andererseits wird z. T. ausgeführt, dass ein Vorverein genauso behandelt werden müsste wie eine Vorgesellschaft (und damit eintragungsfähig sei) - BPatG München, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 29 W (pat) 21/14 –, juris, Rn 53 - und auch, dass der nicht eingetragene Verein generell eintragungsfähig ist - Keller/Munzig, Grundbuchrecht, § 2 H, Rn 64.

    Wie sind die Meinungen hier? Hat sich evtl. schon jemand mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen?

    Danke + Gruß

    Alissa

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