• Wir ist das eigentlich mit den Patientenkarteikarten in der Praxis eines niedergelassenen Arztes? Wir haben so einen als Insolvenzschuldner, er arbeitet nicht mehr, aus Gesundheitsgründen, die Praxis ist geschlossen. Alles, was darin steht ist mehr oder weniger wertlos, Verwertung durch IV ist nicht möglich. Aber: Es stehen noch 4.500 Patientenkarteikarten dort, alle ordentlich einsortiert in den üblichen Schubkästen.

    Was tun damit? Ich weiß, dass Ärzte, die in den Ruhestand gehen, sich weiter um die Akten kümmern müssen. Hier hat unser Arzt aber definitiv keinen Platz (wohnt bei seiner Tochter zur Untermiete) und auch nicht die Mittel, um den Aktenbestand zu bewältigen.

    Im Verfahren ist keine Masse vorhanden, ist auf Stundung eröffnet worden. Fürs Einlagern ist also kein Geld da, zumal man ja auf Verlangen den Patienten ihre Akten herausgeben müsste.

    Was tun? Ist IV überhaupt hierfür zuständig? Schließlich sind die Karten ja unpfändbar und somit gem . § 36 InsO nicht Massebestandteil. Kann sich der IV damit herausreden und die Akten einfach ihrem Schickal überlassen?

  • Wende Dich doch an die Ärztekammer und frag dort mal nach.

    (Bei uns Anwälten kümmert sich in derartigen Fällen die Anwaltskammer um einen Abwickler, der notfalls alles Notwendige veranlassen muss.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Patientenakten sind Teil der Geschäftsbücher und somit zur Insolvenzmasse gehörig.

    Ohne Anspruch auf Vollzähligkeit und auch ohne Kontrolle, ob es passt, hier ein paar Fundstellen:

    Vallender, NZI 2013, 1001ff, ZInsO 2016 773ff;

    Haushalter Insbüro 2016, 8ff

    Ziegler ZInsO 2014 , 1577ff

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wende Dich doch an die Ärztekammer und frag dort mal nach.

    (Bei uns Anwälten kümmert sich in derartigen Fällen die Anwaltskammer um einen Abwickler, der notfalls alles Notwendige veranlassen muss.)

    Habe ich schon gemacht, leider gibt es je nach Bundesland keine gesetzliche Grundlage für eine Aufbewahrung durch die Kammern.

  • Dann auf den Müll werfen und jemandem von der Presse einen Wink geben, daß da interessante Sachen rumliegen.:eek: :teufel:

    Dann wird sich schon jemand dafür interessieren und das Zeug abholen, schätze ich.;)

  • Dann auf den Müll werfen und jemandem von der Presse einen Wink geben, daß da interessante Sachen rumliegen.:eek: :teufel:

    Dann wird sich schon jemand dafür interessieren und das Zeug abholen, schätze ich.;)

    Ich bin ja immer für pragmatische Lösungen zu haben, aber der Vorschlag ist dann vielleicht doch nicht so gangbar. Ich könnte die Akten ja auch hier im Forum online stellen ;).

    Wie auch immer, das Problem bleibt. Vielleicht sollte man eine richtig schön teure Einlagerung bei einem Dienstleister in Auftrag geben und die Kosten über die Stundung beim Gericht abrechnen?:gruebel:

  • Man kann es natürlich versuchen, die Kosten als besondere Auslagen über die Stundung gewährt zu bekommen, wie Steuererklärungen nach IX ZB 161/03. Viel Erfolg wünsche ich.

    Ich sehe allerdings das Problem darin, dass im Gegensatz zur Besorgung der im Gesetz normierten Pflichten gem. § 155 InsO, man sich dem Problem durch Freigabe entledigen kann. Spätestens mit Beendigung des Verfahrens fallen die Unterlagen dem Schuldner zu, er hat sie in Empfang zu nehmen, vergl. OLG Stuttgart vom 30.09.1998, 20 U 21/98.

    Es ist zwar nachvollziehbar, dass man die Situation des Schuldners im Auge hat, das Problem auf die Staatskasse abzuwälzen wird aber kaum gelingen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man kann es natürlich versuchen, die Kosten als besondere Auslagen über die Stundung gewährt zu bekommen, wie Steuererklärungen nach IX ZB 161/03. Viel Erfolg wünsche ich.

    Ich sehe allerdings das Problem darin, dass im Gegensatz zur Besorgung der im Gesetz normierten Pflichten gem. § 155 InsO, man sich dem Problem durch Freigabe entledigen kann. Spätestens mit Beendigung des Verfahrens fallen die Unterlagen dem Schuldner zu, er hat sie in Empfang zu nehmen, vergl. OLG Stuttgart vom 30.09.1998, 20 U 21/98.

    Es ist zwar nachvollziehbar, dass man die Situation des Schuldners im Auge hat, das Problem auf die Staatskasse abzuwälzen wird aber kaum gelingen.

    War auch nicht so ernst gemeint von mir, dass das nicht über die Stundung laufen wird, ist mir klar. Trotzdem muss in diesen Fällen - und ich kann mir nicht vorstellen, der einzige mit einem solchen oder einem ähnlichen Verfahren zu sein - ja eine Lösung her. Gerade aus Sicht der Patienten, die Akten können ja sogar extrem wichtig für deren Gesundheit sein, wenn ein weiter behandelnder Arzt sich kein Bild über bisherige Behandlungen, Medikamente etc. machen kann.

  • Wäre die "Kassenärztliche Vereinigung" KV nicht auch ein Ansprechpartner? Die erledigen doch auch sonst allerhand administrative Aufgaben.

  • Wäre die "Kassenärztliche Vereinigung" KV nicht auch ein Ansprechpartner? Die erledigen doch auch sonst allerhand administrative Aufgaben.


    Ich habe aktuell so einen Fall. "Mein" Verwalter hat alles probiert was möglich erschien. Gemeinde, Behörden, andere Ärzte sowie auch die KV des Bundeslandes hat die Einlagerung der Akten abgelehnt.
    Problematisch ist ja auch, dass immer wieder Patienten ihre Akten anfordern (können) und zu dem Kostenfaktor der Einlagerung ein erheblicher logistischer Aufwand kommt.
    Mein Verwalter hat sie nun gesondert eingelagert in einem angemieteten Raum, nahe der Verwalterkanzlei.
    Ggf. wäre es möglich dem Verwalter einen Zuschlag für die Vergütung zu gewähren unter dem Gesichtspunkt "Verwertungsprobleme".

  • Wäre die "Kassenärztliche Vereinigung" KV nicht auch ein Ansprechpartner? Die erledigen doch auch sonst allerhand administrative Aufgaben.


    Ich habe aktuell so einen Fall. "Mein" Verwalter hat alles probiert was möglich erschien. Gemeinde, Behörden, andere Ärzte sowie auch die KV des Bundeslandes hat die Einlagerung der Akten abgelehnt.
    Problematisch ist ja auch, dass immer wieder Patienten ihre Akten anfordern (können) und zu dem Kostenfaktor der Einlagerung ein erheblicher logistischer Aufwand kommt.
    Mein Verwalter hat sie nun gesondert eingelagert in einem angemieteten Raum, nahe der Verwalterkanzlei.
    Ggf. wäre es möglich dem Verwalter einen Zuschlag für die Vergütung zu gewähren unter dem Gesichtspunkt "Verwertungsprobleme".

    Das klingt ja genau wie bei uns. Das externe Einlagern wäre eigentlich auch meine Wahl, nur haben wir halt keine Masse. Daran scheitern dann auch evtl. Vergütungsaufschläge. Bin hier wirklich ein bisschen ratlos. Zumal das ja auch noch lange andauern wird, auch nach Aufhebung des Verfahrens wäre ich wohl nicht abgezockt genug, dem S die Akten einfach in seine Mini-Wohnung zu stellen ...

  • Um welchen Umfang der Akten handelt es sich denn? Kann der Verwalter die nicht unterbringen? Sicherlich ist der Schuldner nach Verfahrensende zuständig, aber bei so sensiblen Daten einfach die Augen zuzumachen und zu denken "mir doch egal, soll der Schuldner sich kümmern", macht sicher weder der zust. RPfl., noch der Verwalter.

  • Um welchen Umfang der Akten handelt es sich denn? Kann der Verwalter die nicht unterbringen? Sicherlich ist der Schuldner nach Verfahrensende zuständig, aber bei so sensiblen Daten einfach die Augen zuzumachen und zu denken "mir doch egal, soll der Schuldner sich kümmern", macht sicher weder der zust. RPfl., noch der Verwalter.


    Es handelt sich wie gesagt um rd. 4.500 Karteikarten plus Röntgenbilder, das sind sechs Schränke (bis zu Decke).

  • Um welchen Umfang der Akten handelt es sich denn? Kann der Verwalter die nicht unterbringen? Sicherlich ist der Schuldner nach Verfahrensende zuständig, aber bei so sensiblen Daten einfach die Augen zuzumachen und zu denken "mir doch egal, soll der Schuldner sich kümmern", macht sicher weder der zust. RPfl., noch der Verwalter.


    Es handelt sich wie gesagt um rd. 4.500 Karteikarten plus Röntgenbilder, das sind sechs Schränke (bis zu Decke).


    Hm, ok. Da müsste dann schon ein gesonderter Raum her...

  • Aber das insoverfahren ist doch nicht dazu da alles zu lösen. Ohne InsO müsste sich der Schuldner auch selbst kümmern. Also freigeben und der Schuldner muss sich genau so kümmern wie er es ohne InsO müsste

    Ist denn eine Freigabe wirklich möglich?

  • Um welchen Umfang der Akten handelt es sich denn? Kann der Verwalter die nicht unterbringen? Sicherlich ist der Schuldner nach Verfahrensende zuständig, aber bei so sensiblen Daten einfach die Augen zuzumachen und zu denken "mir doch egal, soll der Schuldner sich kümmern", macht sicher weder der zust. RPfl., noch der Verwalter.

    :confused:

    Wenn der Schuldner nicht in der Insolvenz wäre, gäbe es neben ihm auch niemand, der sich darum kümmern würde.

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