Was zur Masse gehört, kann auch aus der Masse freigegeben werden.
Aufbewahrungspflichten stehen dann erst einmal auf einem anderen Blatt. Einmal abgesehen davon, dass der Verwalter nach Abschluss des Verfahrens eigentlich verpflichtet ist, die Unterlagen herauszugeben, OLG Stuttgart vom 30.09.1998, 20 U 21/98. Es kommt idR aber nie jemand, der die Unterlagen haben will.