Hallo, ich habe diesen Fall noch nicht gehabt und meine Kollegen leider auch nicht.
Das gesamte Einkommen des Vaters geht auf das Konto seines minderjährigen Kindes. Über ein eigenes Konto verfügt der Vater nicht. Der Vater und die Mutter sind über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt. Es besteht eine vollstreckbare Forderung gegen den Vater.
Der Gläubiger beantragt nun einen Ergänzungspfleger zu bestellen mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung eines Beschlusses gem. § 829 ZPO" und die Eltern gem. § 834 ZPO nicht anzuhören.
Die Eltern sind beide sorgeberechtigt.
Sind die Eltern nach §§ 1629 Abs 2 S.1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen oder lege ich die Sache nach §§ 1666, 1667 BGB dem Richter vor?
Von eine Anhörung kann ich doch gem. §§ 151 Nr. 5, 160 Abs. 2 S.1 FamFG nicht absehen? Einen schwerwiegenden Grund nach § 160 Abs. 3 Fam FG sehe ich hier nicht als gegeben.