Ausschlaggebend ist jedoch für mich:
1. Ist der obige Wille des Gesetzgebers erfüllt.Konnte Sie dieses Geld für sich selbst verbrauchen? (nach der von Bolleff selbst angesprochenen eigenen Wahl? Genau das fehlt, da die Einzahlung und deren Einbehaltung genau das verhindern: Sie zahlte das Geld wieder ein, damit es für andere Ausgaben zur Verfügung steht (siehe Sachverhalt). Nicht um es dem Gläubiger zukommen zu lassen.)
Da machst Du weiterhin den 2. vor dem 1. Schritt. Der 1. Schritt ist die Verfügung durch Barabhebung. Ja, sie hatte das Geld zum Eigenverbrauch zur Verfügung. Was sie damit macht, steht ihr frei. Nur kann nicht der gesetzliche Pfändungsschutz (aus meiner Sicht dann unzulässigerweise) allein deshalb erweitert werden, weil sie bei Einzahlung im Irrtum um die Möglichkeit der dann nicht mehr bestehenden Verfügungsberechtigung des Geldes war. Der hinter dem Irrtum stehende Grund war letztlich nur die Sorge, Lastschriften könnten nicht erfolgen. Daß sie offenkundig die Problematik der möglichen Rücklastschrift aber auch auf anderem Wege (anderweitige Zahlung durch das ihr in der Hand liegende Geld) hätte umgehen können, mag ihr nicht in den Sinn gekommen sein. "Besonnenes Verhalten" sieht für mich aber anders aus.
Nun ja, bei den Gebühren, die Banken für Bareinzahlungen auf fremde Konten verlangen, ist es weit vernünftiger, Rechnungen durch Überweisung oder Lastschrift begleichen zu wollen als mit einem bar abgehobenen Betrag.