Betreuter zieht in die Türkei um

  • Wenn's kein Betreuungsbedürfnis gibt dann kann man natürlich aufheben,
    Betreuer vorschlagen das gesamte Vermögen zu liquidieren und ins Ausland zu schaffen, dann gibt's hier auch keinen Bedarf mehr :cool:

  • Ihr seid weiterhin zuständig § 272 I Nr. 1 FamFG.
    Haben hier eine Betreute in Südamerika, bei der die Betreuung zunächst aufgehoben wurde.
    Die Betreuerin hat dann Beschwerde eingelegt und das Landgericht hat ihr Recht gegeben.


    Auf so eine Idee muss man als Betreuerin auch erst einmal kommen. :(

    Die meisten Berufsbetreuer beantragen schon einen Wechsel, wenn ein Betroffener in einen anderen AG-Bezirk umzieht.

    Dann würde ich in diesem Fall akribisch die Anzahl der persönlichen Kontakte zum Betroffenen nachweisen lassen. :teufel:

  • Konnte denn der Betreute seinen Wohnsitz und Aufenthalt überhaupt selbst bestimmen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Konnte denn der Betreute seinen Wohnsitz und Aufenthalt überhaupt selbst bestimmen?


    Wie willst du einen Wohnsitzwechsel verhindern, wenn der Betroffene diesen wünscht und nichts dagegenspricht.

    Ich hatte schon einige Betroffene, die "in der Heimat" versorgt werden wollte

    Erst gestern war wieder eine Verpflichtung, in der die Verlegung ins Heimatland des Betroffenen zur Versorgung durch seine Geschwister zur Sprache kam.

    Betreuerin ist eine Tochter.

    Offensichtlich hatte der Betroffene diesen Wunsch geäußert. Er hat im Heimatland sogar ein Haus im Wohnort der Geschwister.

    wieso also kein Wechsel des Aufenthaltsortes.

  • Deswegen frage ich ja, ob es im Ausgangssachverhalt der Wunsch des Betreuten war bzw. ob der Betreute sich dazu nicht mehr äußern konnte.

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  • Wenn schon eine Betreuung im Inland besteht und trotz Wegzug noch ein Betreuungsbedürfnis besteht kann man die Betreuung laufen lassen.

    Wär halt eine Überlegung wie streng man das Bedürfnis sieht und ob nicht Aufhebung in Frage kommt, falls dann doch mal ein Bedürfnis nachkommt wäre irgendeine Art von Pflegschaft oder eine Betreuung für einzelne Rechtshandlungen anzuordnen (je nachdem was dann genau ansteht).

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